Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Wenn eine Pfändung des Zahlungskontos droht oder bereits erfolgt ist, gibt es eine Möglichkeit, das Konto zu schützen: die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto. Unser Insolvenzrechtsspezialist Rechtsanwalt Maximilian Rohrbach hat die Antworten auf die wichtigsten Fragen kurz zusammengefasst:

1. Was ist ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?

2. Bekomme ich ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) auch, wenn mein Konto bereits gepfändet ist?

3. Kann ich als Selbstständiger ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) beantragen?

4. Was kostet ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?

5. Was bringt ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?

6. Kann ich ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) überziehen?

1. Was ist ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?

Das P-Konto, kurz für Pfändungsschutzkonto, erlaubt Personen, deren Konto gepfändet wurde, Zugriff auf einen bestimmten unpfändbaren Betrag ihres Kontoguthabens zu behalten. Bis zu dem gesetzlich festgelegten Basisbetrag von derzeit 1.410 Euro können Kontoinhaber darauf zugreifen, ohne weitere Maßnahmen ergreifen zu müssen. Ein P-Konto, bietet Ihnen finanzielle Sicherheit in schwierigen Zeiten. Mit einem P-Konto können Sie sicherstellen, dass ein Teil Ihres Einkommens vor Pfändungen geschützt ist, während Sie dennoch Ihre grundlegenden Ausgaben decken können. Es ist eine praktische Lösung, um Ihre finanzielle Stabilität zu wahren und Ihre Lebensqualität zu erhalten. 

2. Bekomme ich ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) auch, wenn mein Konto bereits gepfändet ist?

Ja, das ist möglich. Wenn das Guthaben des Bankkontos bereits gepfändet wurde, können Schuldner:innen die Umwandlung des Kontos in ein P-Konto beantragen. Dieser Antrag muss spätestens bis zum Beginn des vierten Geschäftstages nach der Erklärung über die Umwandlung gestellt werden. Es ist ratsam, schnell zu handeln, da die Bank grundsätzlich den gepfändeten Betrag einen Monat nach Erhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger überweist. Wenn die Umwandlung in ein P-Konto vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wird, greift der Pfändungsschutz bereits für den Monat der Pfändung.

3. Kann ich als Selbstständiger ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) beantragen?

Ja, das geht. Natürliche Personen, einschließlich Selbstständiger, können ein P-Konto eröffnen. Jedoch können juristische Personen wie eine GmbH kein P-Konto führen. Wenn ein Selbstständiger ein P-Konto führt, genießen auch seine Einkünfte den Kontopfändungsschutz auf diesem Konto.

4. Was kosten ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?

P-Konten müssen zu den regulären Kontoführungsgebühren angeboten werden. Banken können daher mit ihren Kunden die gleichen Gebühren vereinbaren, die üblicherweise für die Führung eines herkömmlichen Bankkontos mit vergleichbaren Leistungen gelten. Haben Sie bereits ein Konto entstehen grundsätzlich keine weiteren Kosten. 

5. Was bringt ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?

Ein P-Konto schützt Zahlungseingänge. Der Schutz vor Kontopfändung erstreckt sich auf sämtliche Geldeingänge auf dem P-Konto bis zur Höhe des pfändungsgeschützten Betrages (Grundfreibetrag zuzüglich etwaiger Erhöhungen). Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um Gehalt, Rückerstattungen von Online-Käufen oder Erbschaften handelt, solange der Betrag innerhalb dieses Rahmens bleibt. Wenn jedoch der Geldeingang den pfändungsgeschützten Betrag übersteigt, besteht grundsätzlich kein Pfändungsschutz mehr.

6. Kann ich ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) überziehen?

Nein, das P-Konto kann nur auf Guthabenbasis geführt werden. Andere Vereinbarungen können mit Ihrer Bank vereinbart werden, hier gilt die Vertragsfreiheit. Es können aber keine allgemeinen Aussagen hierzu getroffen werden, da dies anhängig von der jeweiligen Bank ist. 

Bei offenen Fragen zum Thema Pfändungsschutz oder weiteren insolvenzrechtlichen Themen berät Sie gern Rechtsanwalt Herr Maximilian Rohrbach.