Die stille Gesellschaft: Eine unauffällige Form der Beteiligung

Die stille Gesellschaft ist eine besondere Form der Beteiligung an einem Unternehmen, die oft weniger bekannt ist als andere Gesellschaftsformen wie die GmbH oder die Aktiengesellschaft. Dennoch bietet sie für bestimmte Geschäftsmodelle und Investoren attraktive Möglichkeiten. In diesem Artikel beleuchten wir häufig auftretende Fragen im Zusammenhang mit stillen Gesellschaften.

1. Die rechtlichen Grundlagen

2. Die Gründung einer stillen Gesellschaft

3. Gesellschafterwechsel bei einer stillen Gesellschaft

4. Haftung der stillen Gesellschafter

5. Atypische vs. Typische stille Gesellschaft

6. Das Transparenzregister und die stille Gesellschaft

1. Die rechtlichen Grundlagen

Die stille Gesellschaft ist im Handelsgesetzbuch (HGB) in den §§ 230 ff. HGB geregelt. Nach der Definition des § 230 Abs.1 HGB ist derjenige stiller Gesellschafter, der sich an dem Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt. Die stille Gesellschaft kann im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen vergleichsweise flexibel sein. Zu unterscheiden sind die typische und die atypische stille Gesellschaft.

2. Die Gründung einer stillen Gesellschaft

Die Gründung einer stillen Gesellschaft ist vergleichsweise unkompliziert. Es bedarf keiner notariellen Beurkundung wie beispielsweise bei einer GmbH-Gründung. In der Regel wird ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Unternehmen abgeschlossen. In diesem Vertrag werden die genauen Modalitäten der Beteiligung festgelegt, wie etwa die Höhe der Einlage, die Gewinnbeteiligung und die Laufzeit der stillen Gesellschaft.

Er ist formfrei, es sei denn, eine AG und eine KGaA geht eine stille Gesellschaft ein, dann ist die Schriftform vorgeschrieben (§§ 292Abs.1 Nr.2, 293 Abs.3 AktG). Verpflichtet sich der stille Gesellschafter z.B. zur Einbringung eines Grundstücks, bedarf es der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs.1 BGB, §15 Abs.3 und 4 S.1 GmbHG). 

Der stille Gesellschafter verpflichtet sich zur Leistung einer Bar- und/oder Sacheinlage. Ein eigenes Gesellschaftsvermögen bildet die stille Gesellschaft jedoch nicht. Die Einlage ist in das Vermögen des Unternehmens zu leisten.

Zweck der stillen Gesellschaft ist die Beteiligung an einem Handelsgewerbe. Die Geschäftsführung steht dem Inhaber des Handelsgewerbes zu. Dem stillen Gesellschafter stehen allerdings Einsichts- und Kontrollrechte zu (§ 233 Abs.1 HGB). Der stille Gesellschafter hat grundsätzlich keine Vertretungsmacht. Es besteht aber die Möglichkeit der Einräumung einer Prokura oder Handlungsvollmacht zugunsten des stillen Gesellschafters. 

3. Gesellschafterwechsel bei einer stillen Gesellschaft

Ein Gesellschafterwechsel bei einer stillen Gesellschaft ist ebenfalls relativ einfach zu vollziehen. Da der stille Gesellschafter keine registrierte Position im Handelsregister hat, bedarf es keiner förmlichen Eintragung oder Genehmigung bei einem Wechsel. Stattdessen kann der Wechsel durch eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen den Parteien erfolgen. Es ist jedoch ratsam, dies schriftlich festzuhalten, um eventuelle Unklarheiten zu vermeiden. Der BGH entschied zudem, dass Voraussetzung für den Gesellschafterwechsel ist, dass bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages Regelungen für den Gesellschafterwechsel aufgenommen werden (BGH II ZR 46/88).

4. Haftung der stillen Gesellschafter

Eine der attraktiven Eigenschaften der stillen Gesellschaft ist, dass der stille Gesellschafter nicht mit seinem persönlichen Vermögen haftet. Im Falle einer Insolvenz des Unternehmens ist er nur mit seiner Einlage haftbar. Anders als bei anderen Gesellschaftsformen wie der OHG (Offene Handelsgesellschaft) oder der KG (Kommanditgesellschaft) ist der stille Gesellschafter somit vor einem Totalverlust geschützt.

Es kann zudem vereinbart werden, dass der stille Gesellschafter nicht an einem Verlust des Handelsgeschäfts beteiligt werden soll (§ 231 Abs.2 HGB) oder dass der stille Gesellschafter über seine Einlage hinaus an dem Verlust beteiligt werden soll. 

5. Atypische vs. Typische stille Gesellschaft

In Bezug auf die stille Gesellschaft besteht – anders als bei anderen Gesellschaftsformen – weitreichende Gestaltungsfreiheit. Sprachlich wird daher zwischen der typischen und der atypischen stillen Gesellschaft unterschieden, was insbesondere steuerliche Relevanz haben kann. 

Eine pauschale Abgrenzung ist meist nicht möglich, sondern bedarf der intensiven Auseinandersetzung mit den Gesellschaftsverträgen des Einzelfalls. Bei der typischen stillen Gesellschaft ist der stille Gesellschafter in der Regel an dem Gewinn beteiligt, an dem Verlust jedoch lediglich in Höhe seiner Einlage. Ihm stehen die gesetzlichen Informations- und Kontrollrechte zu, allerdings kein Mitspracherecht und auch keine Beteiligung an dem Vermögen des Unternehmens. 

Der atypische stille Gesellschafter kann grundsätzlich neben seiner Gewinnbeteiligung auch über seine Einlage hinaus an dem Verlust des Unternehmens beteiligt sein. Ihm stehen häufig weitergehende Kontroll- und Informationsrechte zu, teilweise arbeitet er selbst im Unternehmen.

6. Das Transparenzregister und die stille Gesellschaft

Seit der Einführung des Transparenzregisters im Jahr 2017 ist auch die stille Gesellschaft davon betroffen. Gemäß den Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG) sind Unternehmen verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten zu registrieren. Dies betrifft auch stille Gesellschafter, da sie im Hintergrund am Unternehmen beteiligt sind.

Bei der Eintragung ins Transparenzregister müssen die Angaben zur Identität des stillen Gesellschafters sowie zu seiner Beteiligung offengelegt werden. Dies dient der Bekämpfung von Geldwäsche und der Verhinderung von Terrorismusfinanzierung. Unternehmen haben die Pflicht, die erforderlichen Informationen zu sammeln und an das Transparenzregister zu übermitteln.

Es ist wichtig, dass Unternehmen und stille Gesellschafter dieser Pflicht nachkommen, da bei Verstößen gegen die Meldepflicht empfindliche Bußgelder drohen können. 

Insgesamt ist die Ausgestaltung einer stillen Gesellschaft insbesondere wegen der engen Verbindung zu steuerlichen Vor- und Nachteilen stets mit der notwendigen Expertise vorzunehmen. Unser Experte für Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Maximilian Rohrbach berät Sie hierzu gerne.