Insolvenzverfahren bedeuten für Arbeitnehmer häufig Lohnausfälle und Arbeitsplatzabbau. Jeder gute Insolvenzverwalter bemüht sich zwar um den Erhalt möglichst vieler Arbeitsplätze, allerdings lässt sich eine Sanierung oder Übertragung eines Unternehmens im Falle einer Insolvenz nur selten ohne eine Reduzierung des Personalbestandes oder Lohnverzichte der Mitarbeiter verwirklichen.
1. Was passiert mit Arbeitsverhältnissen bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens?
2. Wann hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld?
3. In welcher Höhe wird Insolvenzgeld geleistet?
4. Wie erhält ein Arbeitnehmer Insolvenzgeld?
Was passiert mit Arbeitsverhältnissen bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens?
Arbeitsverhältnisse werden durch das sogenannte Insolvenzereignis nicht beendet, sondern bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort (§ 108 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu erfüllen. Allerdings wird der Insolvenzverwalter nicht Arbeitgeber. Es kann auch bereits der vorläufige Insolvenzverwalter („starker“ vorläufiger Verwalter) die Arbeitgeberfunktion ausüben (§ 22 Abs. 1 InsO). Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gelten trotz Insolvenz unverändert fort.
Sollte der insolvente Arbeitgeber bereits vor Insolvenzeröffnung Löhne teilweise nicht mehr gezahlt haben, so werden diese Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer als einfache Insolvenzforderungen behandelt (§§ 38 InsO, 102 Abs.2 InsO). Das bedeutet, dass die Arbeitnehmer auf diese Forderungen lediglich die Quote ausgezahlt erhalten, soweit eine Ausschüttung überhaupt stattfindet.
Gleiches gilt für vor Insolvenzeröffnung geleistet Überstunden. Arbeitnehmer werden durch das Gesetz geschützt, indem ihre Vergütungsansprüche für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis durch das sogenannte Insolvenzgeld gesichert sind. Das Insolvenzgeld wird von der Bundesagenut für Arbeit gewährt (§§ 165 ff. SGB III).
Wann hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld?
Arbeitnehmer, die im Inland beschäftigt sind, haben Anspruch auf Insolvenzgeld. Arbeitnehmer in diesem Sinne ist, wer im Dienst eines anderen zur Arbeit verpflichtet ist und diesen Dienst unter Einordnung in eine vom Arbeitgeber bestimmte Betriebsorganisation und nach Weisungen bezüglich Zeit, Ort, Dauer Art und Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung erbringt.
Der Arbeitnehmer ist im Inland tätig, wenn sich der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Inland befindet. Ferner muss ein sogenanntes Insolvenzereignis vorliegen, vgl. § 165 Abs.1 SGB III. Hierunter versteht man u.a. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
In welcher Höhe wird Insolvenzgeld geleistet?
Die Höhe des Insolvenzgeldes beträgt die Höhe des Nettogehalts, allerdings begrenzt auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 167 Abs.1 SGB III, § 341 Abs. 4 SGB III). Es werden auch Zuschläge für Mehrarbeit, Überstunden oder Nachtarbeit sowie jährliche Zuwendungen wie Weihnachtsgeld erfasst.
Wie erhält ein Arbeitnehmer Insolvenzgeld?
Um Insolvenzgeld zu erhalten muss der Arbeitnehmer bei dem für den Arbeitgeber örtlich zuständigen Arbeitsamt nach Eintritt des Insolvenzereignisses einen Antrag auf Insolvenzgeld stellen.
Es ist in diesem Zusammenhang sehr wichtig zu beachten, dass es eine Ausschlussfrist von zwei Monaten ab dem Insolvenzereignis gibt. Anträge, die nach dem Ablauf dieser Frist gestellt werden, führen nicht mehr zur Auszahlung von Insolvenzgeld (§ 324 Abs.3 SGB III).
Die Behandlung von Arbeitsentgelten bei der Insolvenz des Arbeitgebers ist ein komplexes Thema. In diesem informellen Artikel können daher leider nicht alle Feinheiten behandelt, sondern nur ein Überblick gegeben werden. Es ist ratsam einen Spezialisten für die Klärung aller Fragen in diesem Zusammenhang hinzuzuziehen. Unsere Kanzlei bietet mit Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Fuchs und unserem Insolvenzexperten Rechtsanwalt Maximilian Rohrbach umfangreiches Know-how.