Genossenschaften sind kooperative Unternehmensformen, bei denen Mitglieder gemeinschaftlich wirtschaften. Genossenschaften existieren zum Teil seit über 100 Jahren. In diesem Artikel werden die Struktur, Gründung sowie Vor- und Nachteile einer eingetragenen Genossenschaft dargestellt.
1. Was ist eine eingetragene Genossenschaft (eG)?
2. Wie wird eine eingetragene Genossenschaft (eG) gegründet?
3. Vorteile einer eingetragenen Genossenschaft (eG)
4. Nachteile einer eingetragenen Genossenschaft (eG)
1. Was ist eine eingetragene Genossenschaft?
Eine eingetragene Genossenschaft (kurz: Genossenschaft) besteht aus Mitgliedern, einem Vorstand, einem Aufsichtsrat und weiteren Organen. Die Mitgliederzahl ist nicht geschlossen. Die Mitglieder haben bestimmte Rechte und Pflichten, was die demokratische Mitbestimmung fördert. Besonderheit der Genossenschaft ist, dass die Mitglieder unabhängig von der Höhe ihrer Einlage gleich stimmberechtigt sind. Die Genossenschaft ist eine juristische Person, kann also Eigentum, insbesondere auch an Grundstücken, erwerben und vor Gerichten klagen und verklagt werden.
Rechtliche Grundlagen der eingetragenen Genossenschaft (eG) sind insbesondere im Genossenschaftsgesetz (GenG) zu finden. Allerdings können auch andere Gesetze wie beispielsweise das HGB Anwendung finden.
2. Gründung einer eingetragenen Genossenschaft
Die Gründung erfordert eine Mindestanzahl von drei Mitgliedern (§ 4 GenG), wobei es sich bei den Mitgliedern sowohl um natürliche, als auch um juristische Personen handeln kann. Die Gründungsmitglieder müssen sodann – ähnlich einer GmbH – eine Satzung erstellen. Die Mindestanforderungen an die Satzung sind in § 6 GenG geregelt.
Danach muss sich aus der Satzung zunächst der Sitz und die Firma der Genossenschaft sowie der Gegenstand des Unternehmens ergeben. Die Satzung muss nach § 6 GenG aber auch Bestimmungen darüber enthalten, ob die Mitglieder im Falle eines Insolvenzverfahrens Nachschüsse zu leisten haben, oder nicht.
Schließlich muss die Satzung Bestimmungen zu der Generalversammlung der Mitglieder sowie zu Bekanntmachungen der Genossenschaft enthalten. Schließlich ist die Genossenschaft in das Genossenschaftsregister einzutragen.
3. Vorteile einer eingetragenen Genossenschaft
Wie bereits erwähnt ist die Genossenschaft grundsätzlich demokratisch organisiert, sodass unabhängig von der Einlage ein Stimmrecht bestehen kann. Ähnlich einer GmbH kann die Haftung der Mitglieder auf das Vermögen der Genossenschaft beschränkt sein. Hier ist jedoch besonders zu beachten, dass es einer ausdrücklichen Regelung in der Satzung bedarf.
4. Nachteile einer eingetragenen Genossenschaft
Gründungsprozess und die Verwaltung erfordern sorgfältige Planung. Durch die Mindestanzahl der Mitglieder ist eine „Ein-Personen-Genossenschaft“ nicht möglich. Ferner muss jede Genossenschaft einem Prüfungsverband angehören. Der Prüfverband prüft regelmäßig und u.U. auch weitergehend, als beispielswiese ein Jahresabschlussprüfer.
Die Genossenschaft kann gemäß § 17 Abs.2 GenG, § 6 Abs.2 HGB Formkaufmann sein und dementsprechend im Rechtsverkehr „schärfer“ behandelt werden, als beispielsweise Verbraucher, da insbesondere die Vorschriften der Handelsgeschäfte (§§ 343 ff. HGB) Anwendung finden können.
Die Gründung oder Umwandlung anderer Gesellschaftsformen in eine eingetragene Genossenschaft (eG) erfordert eingehende Prüfung und Beratung. Zu allen Fragen rund um das Genossenschaftsrecht berät Sie unser Gesellschaftsrechtsexperte Rechtsanwalt Maximilian Rohrbach gerne.