Insolvenzantragsgründe – Die Überschuldung § 19 InsO

Die Insolvenzordnung (InsO) bildet das rechtliche Fundament für die Durchführung von Insolvenzverfahren in Deutschland. Ein zentraler Insolvenzgrund gemäß § 19 InsO ist die Überschuldung. Diese tritt regelmäßig vor der Zahlungsunfähigkeit ein. Davon können gemäß § 19 Abs.1 InsO lediglich juristische Personen betroffen sein. Diese verfügen grundsätzlich nur über begrenzte finanzielle Mittel, die im Falle der Überschuldung aufgezehrt sind, weshalb bei den Betroffenen entweder die Sanierung eingeleitet oder die Teilnahme am Markt unterbunden werden soll.

  1. Was bedeutet Überschuldung?
  2. Wer kann überschuldet sein im Sinne des § 19 InsO?
  3. Wie prüft man die Überschuldung?
  4. Welche Konsequenzen hat es, wenn man überschuldet ist?
1. Was bedeutet Überschuldung?

Gemäß § 19 Abs. 2 InsO liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Eine Ausnahme hiervon liegt vor, wenn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.

2. Wer kann überschuldet im Sinne des § 19 InsO sein?

§ 19 Abs. 1 InsO ordnet an, dass nur juristische Personen überschuldet sein können. Hierzu zählen z.B. Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), oder der eingetragene Verein (e.V.).

3. Wie prüft man die Überschuldung?

Ob eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vorliegt, wird durch die Erstellung einer sogenannten Überschuldungsbilanz geprüft. Darunter ist eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva zu Liquidationswerten zu verstehen. Zusätzlich darf keine positive Fortbestehensprognose vorliegen.

Die Fortbestehensprognose im insolvenzrechtlichen Sinne bezieht sich auf den Fortbestand der zu betrachtenden juristischen Person als Ganzes. Es muss geprüft werden, ob die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit im Prognosezeitraum (grds. laufendes und kommendes Geschäftsjahr) wahrscheinlicher ist, als der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit.

Liegt Zahlungsunfähigkeit vor, so ist die Fortbestehensprognose stets negativ.

4. Welche Konsequenzen hat es, wenn man überschuldet ist?

Bei Vorliegen von Überschuldung haben Kapitalgesellschaften besondere Pflichten zu beachten:

  1. Pflicht zur Insolvenzantragstellung: Gemäß § 15a InsO sind Geschäftsleiter:innen, d.h. beispielsweise Geschäftsführer:innen einer GmbH verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch binnen drei Wochen, einen Insolvenzantrag zu stellen, sobald Überschuldung festgestellt wird. Bei Nichtbeachtung drohen persönliche Haftungsrisiken.
  2. Strafrechtliche Relevanz: Die Nichterfüllung der Insolvenzantragspflicht kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
  3. Sanierungsbemühungen: Kapitalgesellschaften haben die Möglichkeit, Sanierungsmaßnahmen einzuleiten, um die Überschuldung abzuwenden. Hierbei kann auch ein Insolvenzplan erstellt werden.

Die Überschuldung als Insolvenzgrund gemäß § 19 InsO stellt eine bedeutende Herausforderung für Unternehmen dar. Die sorgfältige Prüfung der finanziellen Situation sowie die rechtzeitige Einleitung von Maßnahmen sind essentiell, um rechtliche Konsequenzen, insbesondere persönliche Konsequenzen für Geschäftsleiter:innen zu vermeiden. Daher ist eine umfassende Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die ständige Prüfung insolvenzrechtlicher Tatbestände unerlässlich. In unserem Hause betreut Rechtsanwalt Maximilian Rohrbach das Dezernat Sanierung und Insolvenz federführend.