Die drohende Zahlungsunfähigkeit von Schuldner:innen ist ein kritischer Zustand. Durch die Einführung des Insolvenzeröffnungsgrundes der drohenden Zahlungsunfähigkeit besteht die Möglichkeit der führzeitigen Antragstellung. Dies soll die Sanierungschancen von Unternehmen erhöhen, bzw. die Schuldenbereinigung natürlicher Personen erleichtern. In diesem Artikel beantworten wir Ihnen folgende Fragen:
- Was bedeutet drohende Zahlungsunfähigkeit?
- Wie prüft man den Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit?
- Welche Konsequenzen hat drohende Zahlungsunfähigkeit?
1. Was bedeutet drohende Zahlungsunfähigkeit?
Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist in § 18 InsO normiert. Sie liegt vor, wenn Schuldner:innen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen, § 18 Abs.2 InsO. Anders als bei der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) betrachtet man bei der Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht die gegenwärtig fälligen Zahlungsverpflichtungen und liquide Mittel, sondern betrachtet einen zukünftigen Zeitraum.
2. Wie prüft man den Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit?
Die Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit erfordert eine sorgfältige Analyse der finanziellen Situation der Schuldner:innen. Dabei kommen verschiedene Methoden und Indikatoren zum Einsatz. Es ist eine Prognose zu erstellen, die die notwendigen Ungewissheiten aufgrund der in die Zukunft prognostizierten Finanzsituation berücksichtigt. Dabei ist die gesamte Finanzlage der Schuldner:innen zu berücksichtigen. In der Regel wird ein Prognosezeitraum von 24 Monaten angenommen. Die bis dahin vorhandene Liquidität und erwartete Einnahmen werden den bestehenden Verbindlichkeiten, die bis dahin fällig sind oder werden, gegenübergestellt. Ergibt sich aus dieser Prognose, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher ist, als dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, droht Zahlungsunfähigkeit.
3. Welche Konsequenzen hat drohende Zahlungsunfähigkeit?
Aus der drohenden Zahlungsunfähigkeit resultiert keine Insolvenzantragspflicht, § 15a Abs.1 InsO. Vielmehr besteht die Möglichkeit, einen Insolvenzantrag zu stellen, um so die Chancen einer Sanierung zu erhöhen. Schuldner:innen bleibt es ohne Nachteile befürchten zu müssen möglich, selbst eine außergerichtliche Sanierung vorzunehmen.
Auch für Gläubiger:innen kann es erhebliche Auswirkungen haben, wenn die Zahlungsunfähigkeit droht. Für eine Insolvenzanfechtung kann es bereits ausreichen, wenn Schuldner:innen ihre drohende Zahlungsunfähigkeit kennen, da hierdurch angenommen werden kann, dass sie die Benachteiligung der Gläubigergesamtheit erkennen und in Kauf nehmen, § 133 InsO.
Im Insolvenzstrafrecht findet sich die drohende Zahlungsunfähigkeit in den § 283 StGB und § 283d StGB wieder.
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