Geschäftsführerhaftung in der Krise

Die Position der Geschäftsleitung (z.B. Geschäftsführer*innen, Vorständ*innen) einer Gesellschaft bringt neben dem operativen Erfolgswillen einige Verpflichtungen mit sich. Die Geschäftsleitung hat in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, so heißt es z.B. in § 43 Abs.1 GmbHG.

Das bedeutet, es besteht die Pflicht zur ordnungsgemäßen Unternehmensleitung mit dem Ziel der bestmöglichen Förderung des Gesellschaftszwecks. Verstößt die Geschäftsleitung gegen die bestehenden Verpflichtungen, so hält das Gesetz verschiedene Haftungstatbestände parat.

Dies gilt – im Falle der GmbH – für angestellte Geschäftsführer ebenso wie für faktische Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer. Kommt ein Geschäftsführer seinen Pflichten nicht nach, so haftet er für hieraus resultierende Schäden. Das gilt allgemein (§ 43 Abs.2 GmbHG) und in den hierfür speziell normierten Fällen, z.B.:

– Verstoß gegen die Pflicht zur Erhaltung des Stammkapitals § 43 Abs.3 GmbHG.

– Gründungshaftung § 9a Abs.1 GmbHG.

– Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung, § 15b InsO.

Welche Besonderheiten gelten bei der Geschäftsführerhaftung in der wirtschaftlichen Krise?

Der Geschäftsführer einer GmbH kann zum Ersatz von Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung seitens der Gesellschaft geleistet werden, verpflichtet werden (§ 15b Abs.1 4 S.1 InsO).

Hieraus resultiert die Pflicht des Geschäftsführers, grundsätzlich die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft stets zu prüfen und rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen, sollte die Gesellschaft in wirtschaftliche Schieflage geraten. Der Gesetzgeber möchte so die Gläubiger schützen.

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Geschäftsführerhaftung in der Krise möglich?

Der Haftungstatbestand setzt zunächst eine Zahlung voraus. Unter Zahlungen sind alle Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen zu verstehen.

Ferner wird der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung vorausgesetzt. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs.2 InsO). Überschuldung liegt dagegen vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (§ 19 Abs.2 S.1 InsO).

Gibt es Zahlungen, die der Geschäftsführer auch nach Eintritt der Voraussetzungen des § 15b Abs. 4 S.1 InsO leisten darf?

Der Geschäftsführer darf auch nach Eintritt der eben beschriebenen Voraussetzungen weiterhin Zahlungen vornehmen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind (§ 15b Abs.1 S.2 InsO). Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn für die Zahlung eine vollwertige Gegenleistung in das Gesellschaftsvermögen fließt.

Kann ich mein Haftungsrisiko versichern?

Gegen die allgemein bestehenden Haftungsrisiken versichern sich viele Geschäftsführer mit einer sogenannten D&O-Versicherung (Directors & Officers-Versicherung). Die D&O-Versicherungen umfassen jedoch meist nicht den Anspruch der insolvent gewordenen Gesellschaft gegen den versicherten Geschäftsführer aus § 15b Abs. 4 S.1 InsO. So zumindest entschied das OLG Düsseldorf (4 U 93/16) im Jahre 2018.

Wann Verjähren die Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer?

Viele Ansprüche verjähren innerhalb der sogenannten „Regelmäßigen Verjährungsfrist“, d.h. in 3 Jahren. Der Geschäftsführer einer GmbH muss länger warten. Für die hier bezeichneten Haftungsansprüche der Gesellschaft gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren, bei börsennotierten Unternehmen sogar 10 Jahre.

Zusammenfassung

Es kann festgehalten werden, dass in der wirtschaftlichen Krise einer Gesellschaft von einem Geschäftsführer besondere insolvenzrechtliche Kenntnisse verlangt werden. Nach der Covid-19 Pandemie erschweren 2022 erhöhte Gaspreise und die steigende Inflation die Situation, gerade bei kleinen und mittleren Unternehmen. Die Geschäftsführerhaftung in der Krise ist daher ein wichtiges Thema.

Unsere Experten beraten Sie gerne zu allen Fragen rund um die wirtschaftliche Krise Ihres Unternehmens. Federführend für unser insolvenzrechtliches Dezernat ist Rechtsanwalt Maximilian Rohrbach.