Strafbarkeit der Parole „From the river to the sea“: Beschluss des Landgerichts Hamburg

Die Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ ist seit Jahren zentraler Bestandteil der Propaganda der Hamas und vermittelt deren politische Zielvorstellungen, insbesondere die Ablehnung des Existenzrechts Israels. Das Landgericht Hamburg entschied nun aktuell, dass die öffentliche Verwendung dieser Parole die Merkmale eines Kennzeichens der Hamas erfüllen kann und ordnete auf dieser Grundlage die Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 86a StGB an. (Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 14. Januar 2026, Az.: 631 Qs 27/25)

Damit verdeutlicht der Beschluss, dass Parolen mit identitätsstiftender Funktion für terroristische Organisationen rechtlich als Kennzeichen bewertet werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob sie gelegentlich auch in unverfänglichen Kontexten genutzt werden.

Hintergrund des Verfahrens

Im Oktober 2024 kam es in Hamburg vor einem Polizeikommissariat zu einer öffentlichen Versammlung. Bei dieser skandierten mehrere Personen die Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“. Gegen einen der Beteiligten wurde ein Strafverfahren eingeleitet, da er sich wiederholt an der Wortfolge beteiligte. Die Staatsanwaltschaft Hamburg erhob Anklage mit der Begründung, dass die Parole als Kennzeichen der Hamas, einer in der Europäischen Union als terroristisch eingestuften Organisation, zu werten sei. Grundlage der Anklage bildeten Videomitschnitte der Zusammenkunft sowie Gutachten von Sachverständigen, die die Parole historisch und politikwissenschaftlich einordneten.

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt.  Die Begründung lautete, die Parole erfülle nicht die Voraussetzungen eines Kennzeichens im Sinne des § 86a StGB. Gegen diese Entscheidung legte die Generalstaatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein. Dabei stützte sie sich insbesondere auf die Gutachten von Dr. Hugendick (Islamwissenschaft) und Dr. Steinberg (Politikwissenschaft). Die beiden Wissenschaftler belegten die organisationsbezogene Funktion und historische Bedeutung der Parole.

Sachverständigengutachten und historische Einordnung

Das Landgericht Hamburg führt aus, dass die Gutachten von Dr. Hugendick und Dr. Steinberg zeigten, dass die Parole seit mehreren Jahren zentral in der Propaganda der Hamas verwendet wird. Sie findet sich sowohl in offiziellen Dokumenten als auch in Reden hochrangiger Funktionäre. Dabei dient sie der politischen Identifikation, Mobilisierung und Legitimation der Ziele der Organisation. Besonders nach dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 habe die Parole an Bedeutung gewonnen. Sie könne somit in der Öffentlichkeit als Billigung oder Unterstützung der Organisation verstanden werden.

Die Gutachten betonen, dass die Parole nicht nur eine geografische Beschreibung enthält, sondern die Kernbotschaft der Hamas transportiert: die Ablehnung des Existenzrechts Israels und die Vorstellung eines vollständigen Palästinas „vom Fluss bis zum Meer“. Die wiederholte und sichtbare Nutzung dieser Wortfolge durch die Organisation und ihre Anhänger macht sie zu einem Kennzeichen der Hamas, da sie Zugehörigkeit oder Sympathie zur Organisation signalisiert und identitätsstiftend wirkt.

Rechtliche Einordnung durch das Landgericht Hamburg

Das Landgericht nahm die rechtliche Bewertung der Parole differenziert vor.

Es stellte zunächst klar, dass die Einstufung der Parole durch das Bundesinnenministerium als Kennzeichen der Hamas für die Strafgerichte nicht bindend ist. Eine solche behördliche Verfügung kann zwar als Indiz berücksichtigt werden, ersetzt jedoch nicht die eigenständige rechtliche Prüfung im Strafverfahren. Die Strafbarkeit nach § 86a StGB dient dem Schutz des öffentlichen Raums und der Abwehr abstrakter Gefahren durch terroristische Kennzeichen. Daher muss die Strafbarkeit unabhängig von Verwaltungsakten beurteilt werden.

Das Gericht betonte weiter, dass die Parole gelegentlich auch in unverfänglichen Kontexten genutzt werden kann. Dies schließt jedoch ihre Einstufung als Kennzeichen nicht aus. Ausschlaggebend ist die historische und aktuelle Verwendung durch die Hamas, insbesondere die identitätsstiftende Funktion innerhalb der Organisation.

Der Wortlaut der Parole enthält zwar eine geografische Komponente („vom Fluss bis zum Meer“). Diese geht jedoch über den bloßen Informationsgehalt hinaus. Die Parole vermittelt eine prägnante, mobilisierende Zielsetzung der Hamas, die Ablehnung des Existenzrechts Israels und die Forderung nach vollständiger Kontrolle des historischen Palästinas. Damit erfüllt sie das zentrale Merkmal eines Kennzeichens, das Zugehörigkeit oder Sympathie zu einer bestimmten Organisation signalisiert.

Die Parole ist nicht als allgemeine politische Äußerung einzuordnen. Sie ist historisch und kontinuierlich mit der Hamas verbunden. Selbst mögliche Mehrdeutigkeiten verhindern die Zuordnung nicht, da Parolen typischerweise mehrdeutig sind und ihre Wirkung in der Wiedererkennung und Identifikation der Zielgruppe liegt.

Das Landgericht differenzierte zudem zwischen Fällen, in denen § 86a StGB nicht greift, und solchen, in denen die Norm Anwendung findet. Eine Ausnahme besteht beispielsweise, wenn die Parole parodistisch, verzerrt oder in erkennbarer kritischer Distanz zur Organisation verwendet wird. Im vorliegenden Fall lagen keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Distanzierung vor. Die öffentliche Verwendung durch den Angeklagten zusammen mit weiteren Beteiligten, ohne erkennbares Abgrenzungsverhalten, erfüllte daher die Voraussetzungen des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB auf der Ebene des Vorverdachts für die Eröffnung des Hauptverfahrens.

Entscheidung des Landgerichts und Bedeutung

Auf Grundlage dieser Bewertung hob das Landgericht Hamburg den Nichteröffnungsbeschluss des Amtsgerichts auf und ordnete die Eröffnung des Hauptverfahrens an.

Der Beschluss des Landgerichts Hamburg stellt dabei eine wegweisende Entscheidung für ähnliche Fälle dar. Er zeigt auf, wie Gerichte die öffentliche Verwendung der Parole rechtlich einordnen und welche Kriterien für die Einstufung als Kennzeichen terroristischer Organisationen relevant sind. Das Gericht machte zugleich deutlich, dass die Einstufung als Kennzeichen und die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht automatisch die abschließende Strafbarkeit der Parole klären. Der Beschluss bietet Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Orientierung und Rechtssicherheit. Er verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen die Verwendung einer politisch und historisch belasteten Parole als Kennzeichen terroristischer Organisationen eingeordnet werden kann.

Ob der Angeklagte letztlich verurteilt wird, hängt von der weiteren Beweisaufnahme und der Gesamtbewertung der zuständigen Gerichte ab.

In allen strafrechtlichen Belangen vertritt und berät Sie gern Rechtsanwältin Frau Kumru Dursun.