Das deutsche Gesellschaftsrecht kennt neben dem formell bestellten Geschäftsführer auch den sogenannten faktischen Geschäftsführer. Darunter versteht man eine Person, die ohne offizielle Bestellung dennoch die tatsächliche Unternehmensleitung ausübt. Typischerweise tritt ein faktischer Geschäftsführer im Hintergrund als entscheidende Instanz auf, während nach außen vielleicht ein anderer (oft ein sogenannter Strohmann) als formeller Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen ist. […]
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