Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil vom 03.06.2025 zum Aktenzeichen 9 AZR 104/24 klargestellt, dass ein Verzicht auf Mindesturlaubsansprüche nicht durch einen Prozessvergleich wirksam erklärt werden kann, sofern dieser Urlaubsverzicht nicht ausdrücklich und eindeutig zur Ausräumung von Unklarheiten vereinbart wurde.

Worum ging es in dem konkreten Fall?

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs auf angebliche Urlaubsansprüche verzichtet. Das BAG stellte jedoch klar, dass Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ein höchstpersönliches Recht ist. Dieses kann grundsätzlich nicht durch eine pauschale Vergleichsregelung entzogen werden. Ein wirksamer Urlaubsverzicht setzt eine eindeutige und bewusste Vereinbarung zur Ausräumung von Unsicherheiten voraus, die den besonderen Schutz des Urlaubsrechts berücksichtigt.

Welche Bedeutung hat diese Entscheidung?

Diese Entscheidung schützt Arbeitnehmer vor unbeabsichtigtem oder stillschweigendem Verzicht auf (Mindest-)Urlaubsansprüche und unterstreicht die Schutzfunktion des Urlaubsrechts als unabdingbares Arbeitsrecht.

Gerade bei gerichtlichen Vergleichsschlüssen ist hiernach zukünftig erhöhte Vorsicht geboten!

Gerne berät Sie in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Alexander Fuchs.