Die kostengünstigste Variante der Scheidung

Immer wieder fragen Mandanten nach der einfachsten und auch kostengünstigsten Variante einer Scheidung. Dies für den Fall, dass die Eheleute vorab alles geklärt haben.

Es gibt keine Möglichkeit in Deutschland, das Scheidungsverfahren online und / oder mit keiner anwaltlichen Vertretung durchzuführen, auch wenn dies immer wieder behauptet wird. 

Für eine einvernehmliche Scheidung benötigt zumindest ein Ehegatte eine anwaltliche Vertretung im Verfahren. Allein ein deutsches Familiengericht kann den Scheidungsbeschluss aussprechen.


Eine einvernehmliche Scheidung ist in der Regel unkomplizierter und schneller, weil beide Partner sich einig sind und gemeinsam an einer Lösung arbeiten.

Hier sind die wichtigsten Schritte:

1. Trennungsjahr: Zunächst müssen die Ehepartner mindestens ein Jahr getrennt leben. Das bedeutet, sie wohnen nicht mehr zusammen, und die Trennung ist rechtlich wirksam.

2. Einvernehmliche Einigung: Beide Partner einigen sich auf alle wichtigen Punkte, wie z.B. Unterhalt, Sorgerecht für Kinder, Versorgungsausgleich (Rentenausgleich),Vermögensaufteilung und ggf. Zugewinnausgleich. Diese Regelungen sind zumindest zum Teil im Rahmen eines notariellen Vertrags festzuhalten. Regelungen zum Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich sind allein dann wirksam, wenn sie durch einen notariellen Vertrag festgehalten werden.

3. Scheidungsantrag: Wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist und beide sich einig sind, dass sie die Ehe nicht fortsetzen möchten, kann einer oder beide Partner durch einen Anwalt beim Familiengericht den Scheidungsantrag stellen. Die Ehepartner können sich nicht vom selben Anwalt vertreten lassen. 

4. Gerichtsverfahren: Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist meist nur eine mündliche Verhandlung notwendig, in der die Trennung und die Einigung bestätigt werden. Die Ehepartner werden vom Familienrichter gefragt, seit wann sie getrennt leben und ob sie die Ehe noch fortsetzen wollen. Wird hierbei dann das Trennungsjahr und das Scheitern der Ehe durch die Ehepartner bestätigt, spricht der Familienrichter die Scheidung aus.

5. Scheidungsbeschluss: Nach Prüfung ergeht der Scheidungsbeschluss. Dieser wird rechtskräftig, wenn keine weiteren Einwände bestehen.

6. Rechtskraft: Mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils ist die Ehe endgültig geschieden.

Wenn alles einvernehmlich geregelt ist, dauert der Prozess meist nur wenige Monate. 

Welche Kosten entstehen hierbei?

Im Hinblick auf die Kosten entstehen Gerichtsgebühren und zumindest Anwaltsgebühren für einen Anwalt. Die Gebühren richten sich unter anderem nach den Einkünften der Ehepartner zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags und danach, ob ein Rentenausgleich noch durchzuführen ist.

Ein Rechenbeispiel für eine einvernehmliche Scheidung und für den Fall, dass die Eheleute im Rahmen eines notariellen Vertrags auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet haben:

Die Ehepartner verdienen zum Zeitpunkt der Scheidung beide jeweils € 3.500,00 netto.

Dies ergibt nach Gesetz einen Wert für die Scheidung von € 21.000/ Scheidung € 3.500 + € 3.500 x 3 und für den Versorgungsausgleich € 1.000,00, da ein Ausschluss vereinbart wurde. Somit gesamt € 22.000,00.

Die Gerichtsgebühren beziffern sich dann auf € 764,00 (hiervon haben beide jeweils die Hälfte zu zahlen) und die Anwaltsgebühren für einen Anwalt auf € 2.075,00 plus € 394,25, 19% MwSt. Die Anwaltsgebühren sind von demjenigen zu zahlen, der den Anwalt beauftragt hat. Intern können die Ehepartner sich dahingehend einigen, dass sie auch diese Kosten teilen.

Die Aufteilung der Notarkosten für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs werden meist geteilt.

Im Falle einer Scheidung oder weiteren familienrechtlichen Angelegenheiten vertritt Sie gern Fachanwältin für Familienrecht Frau Julia Gerstein-Thole.