Verspätete Zielvorgabe: Schadenersatz

Ein Arbeitnehmer hat gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Arbeitgeber seine Verpflichtung zu einer entsprechenden Zielvorgabe für das jeweilige Jahr schuldhaft verletzt, indem er dem Kläger keine individuellen Ziele vorgegeben und ihm die Unternehmensziele erst verbindlich mitgeteilt hat, nachdem bereits etwa ¾ der Zielperiode abgelaufen waren.

Eine ihrer Motivations- und Anreizfunktion gerecht werdende Zielvorgabe war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Deshalb kommt hinsichtlich der Ziele auch keine nachträgliche gerichtliche Leistungsbestimmung in Betracht.

In einem zuletzt vom BAG entschiedenen Fall (Bundesarbeitsgericht, Urteil v.19.02.2025 (Az.: 10 AZR 57/24)) war eine variable Vergütung vereinbart und die jeweilige Zielvorgabe sollte bis zum 1. März erfolgen. Im Jahr 2019 teilte der Geschäftsführer der Beklagten den Mitarbeitern mit Führungsverantwortung erst am 26. September 2019 die nachfolgende Zielvorgabe mit: für das Jahr 2019 werde bezogen auf die individuellen Ziele entsprechend der durchschnittlichen Zielerreichung aller Führungskräfte in den vergangenen drei Jahren von einem Zielerreichungsgrad von 142 % ausgegangen. Am 15. Oktober 2019 wurden dem Kläger konkrete Zahlen zu den Unternehmenszielen einschließlich deren Gewichtung und des Zielkorridors genannt, jedoch erfolgte keine Vorgabe individueller Ziele für den Kläger. 

Bei der im Wege der Schätzung zu ermittelnden Höhe des zu ersetzenden Schadens ist von der für den Fall der Zielerreichung zugesagten variablen Vergütung auszugehen und anzunehmen, dass der Kläger bei einer nach billigem Ermessen entsprechenden Zielvorgabe die Unternehmensziele zu 100 % und die individuellen Ziele entsprechend dem Durchschnittswert von 142 % erreicht hätte. 

Fazit:

Bei einer unterlassenen oder verspäteten Zielvorgabe des Arbeitgebers scheidet ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Arbeitnehmers wegen fehlender Mitwirkung regelmäßig aus, weil allein der Arbeitgeber die Initiativlast für die Vorgabe der Ziele trägt. 

In weiteren arbeitsrechtlichen Belangen berät Sie gern Rechtsanwältin Frau Babette Kusche.