GmbH-Geschäftsleiter und § 181 BGB: Befreiung vom Insichgeschäft – was Sie wissen müssen

Für Geschäftsführer einer GmbH kann das sogenannte Insichgeschäft nach § 181 BGB eine Herausforderung sein. Dieser Paragraf verbietet grundsätzlich Rechtsgeschäfte, bei denen eine Person sowohl auf der Seite des Geschäftsführers als auch auf der Gegenseite agiert. Doch mit der richtigen gesellschaftsvertraglichen Regelung kann dieses Verbot aufgehoben werden. Welche Vorteile bringt die Befreiung, welche Grenzen gibt es, und wie können Sie diese Klausel wirksam umsetzen? Unser Artikel klärt die wichtigsten Fragen zu diesem Thema.

1. Was ist ein Insichgeschäft gemäß § 181 BGB?

2. Warum das Verbot des Insichgeschäfts für Geschäftsführer problematisch ist

3. Wie kann die Befreiung von § 181 BGB geregelt werden?

1. Was ist ein Insichgeschäft gemäß § 181 BGB?

Ein Insichgeschäft liegt laut § 181 BGB vor, wenn eine Person gleichzeitig auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts handelt. Dies kann in zwei Varianten geschehen:

– Eigenkontrahieren: Der Geschäftsführer schließt im Namen der GmbH ein Geschäft mit sich selbst ab, etwa als Privatperson.

– Mehrvertretung: Der Geschäftsführer vertritt sowohl die GmbH als auch eine andere Partei, etwa eine zweite Gesellschaft, in der er ebenfalls Geschäftsführer ist.

Das Gesetz untersagt solche Geschäfte, da sie zu Interessenkonflikten führen können. Eine Ausnahme gilt, wenn das Geschäft ausschließlich rechtliche Vorteile für die vertretene Partei bringt oder wenn die Genehmigung durch die Gesellschaft erteilt wurde.

2. Warum das Verbot des Insichgeschäfts für Geschäftsführer problematisch ist

In der Praxis stoßen GmbH-Geschäftsführer häufig auf Situationen, in denen ein Insichgeschäft unumgänglich ist. Beispiele hierfür sind:

– Der Abschluss eines Mietvertrags zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer als Privatperson.

– Der Verkauf von Vermögensgegenständen, die dem Geschäftsführer privat gehören, an die GmbH.

– Vertragsabschlüsse zwischen zwei Unternehmen, bei denen derselbe Geschäftsführer tätig ist.

Ohne Befreiung von § 181 BGB sind solche Geschäfte schwebend unwirksam und erfordern die nachträgliche Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung. Dies kann nicht nur zu zeitlichen Verzögerungen führen, sondern auch die Flexibilität der Geschäftsführung einschränken.

3. Wie kann die Befreiung von § 181 BGB geregelt werden?

Die Befreiung von § 181 BGB kann entweder direkt im Gesellschaftsvertrag oder durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss erfolgen. Die übliche Formulierung lautet:

„Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.“

Diese Befreiung kann pauschal erteilt werden oder auf bestimmte Geschäftsfelder beschränkt sein. Es ist jedoch wichtig, die Formulierung klar und rechtssicher zu gestalten, um Missbrauch zu vermeiden. Auch wenn die Befreiung vorliegt, bleibt der Geschäftsführer weiterhin an seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft gebunden und muss stets im Interesse der GmbH handeln. Zudem muss die generelle Befreiung in das Handelsregister angemeldet werden. 

Wenn Sie Unterstützung bei der rechtssicheren Formulierung Ihres Gesellschaftsvertrags oder bei der Umsetzung der Befreiung von § 181 BGB benötigen, steht Ihnen Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Herr Maximilian Rohrbach gern mit seiner Expertise zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Erstberatung!