Im modernen Arbeitsleben gewinnen alternative Vergütungsformen zunehmend an Wichtigkeit. Wie schaffe ich Anreize, um geschätzte Mitarbeiter langfristig an das Unternehmen zu binden? Ein beliebtes Instrument ist dabei, den Mitarbeiter – mittelbar oder unmittelbar – am Erfolg des Unternehmens zu beteiligen. Im Folgenden werden die verschiedenen Formen der Mitarbeiterbeteiligung näher beleuchtet.
Grundsätzlich lassen sich zwei Arten von Mitarbeiterbeteiligungen unterscheiden:
Zum einen die klassische Erfolgsbeteiligung – die Mitarbeiter erhalten eine Zahlung, wenn das Unternehmen Gewinn macht, und/oder wenn andere vereinbarte Bedingungen zutreffen. Eine rein monetäre Beteiligung, am Unternehmen sind die Mitarbeiter demgegenüber nicht beteiligt.
Oder alternativ die sogenannte Kapitalbeteiligung – die Mitarbeiter sind hier konkret am Unternehmen und damit am Unternehmenserfolg oder auch am -misserfolg beteiligt. Dies in der Regel durch den Besitz von Aktien bei einer AG oder von Gesellschaftsanteilen bei einer GmbH.
Folgende Modelle kommen am häufigsten vor:
1. Die Sonderzahlung/ der Bonus
Die Mitarbeiter erhalten hier zu einem festgelegten Zeitpunkt eine Sonderzahlung, abhängig vom Unternehmensergebnis und/oder anderen in einer sogenannte Zielvereinbarung erreichten Zielen. Die Gewinnbeteiligung ist entweder arbeitsvertraglich vereinbart oder wird einfach einseitig ausgezahlt.
2. Die Mitarbeiteraktien
Die Mitarbeiteraktie, auch Belegschaftsaktie genannt, ist ein beliebtes Modell der Mitarbeiterbeteiligung bei börsennotierten Aktiengesellschaften. Ausgewählte Mitarbeiter können nach arbeitsvertraglicher Vereinbarung eine bestimmte Anzahl an Aktien zu einem ebenfalls bestimmten Preis und zu einem bestimmten Zeitpunkt kaufen. Rabatte auf den normalen Aktienkurs sind dabei durchaus üblich. Ferner wird in der Regel eine Mindesthaltefrist vereinbart.
3. Die Aktienoption
Alternativ werden statt der Aktien selber auch sogenannte Aktienoptionen angeboten – nicht die Akte selbst wird übertragen sondern es werden bloße Optionen auf den späteren Erwerb gewährt. Derartige Aktienoptionen sind bereits selbstständig handel- und übertragbar.
4. Das Genussrecht
Ein Unternehmen kann als Mitarbeiterbeteiligung auch sogenannte Genussrechte an Mitarbeiter verkaufen oder ausgeben. Das Genussrecht gewährt allein das Recht auf eine jährliche Gewinnbeteiligung, allerdings keine Stimmrechte und keine Anteile am Unternehmen.
5. Der GmbH-Anteil
Mitarbeiter können bei ihrem GmbH-Arbeitgeber ebenfalls Gesellschafter werden. Dafür müssten Sie eine Zahlung ins sogenannte Stammkapital der GmbH in Höhe ihres Anteils am Unternehmenswert einbringen. Die Mitarbeiter sind dann nach entsprechender Beurkundung originäre GmbH-Gesellschafter und können per Ausübung ihres anteilsbezogenen Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung über die Geschicke des Unternehmens mitbestimmen.
6. Die stille Beteiligung an der GmbH
Oftmals gibt es bei Mitarbeiter oder auch beim Arbeitgeber ein Interesse daran, die Beteiligung nicht offen zu legen. Für diesen Fall kommt die sogenannte stille Beteiligung in Betracht. Der Mitarbeiter verzichtet hier auf sein Stimmrecht, allerdings wird in der Regel eine Risikoeingrenzung für den Verlustfall vereinbart.
Soweit die klassischen Mitarbeiterbeteiligungsmöglichkeiten.
Im Bereich der sogenannten Neuen Märkte, gerade bei jüngeren oder auch ganz neu aufgelegten start-up-Unternehmen, die mehr ein (noch nicht erfülltes) Versprechen in die Zukunft sind, erfreuen sich zudem etwas komplizierte Unterformen der Mitarbeiterbeteiligung großer Beliebtheit:
7. Employee Stock Option Plan („ESOP“)
Ein Employee Stock Option Plan ist ein Modell, über das Mitarbeiter Unternehmensanteile – Aktien oder GmbH-Anteile – SPÄTER erwerben können. Die betroffenen Mitarbeiter erhalten allein die Aussicht darauf, Unternehmensanteile zu einem bestimmten Preis in der Zukunft bekommen zu KÖNNEN.
Bereits im Arbeitsvertrag werden die Konditionen dabei vereinbart – nämlich wann und unter welchen Voraussetzungen Mitarbeiter die Option auf Anteile am Unternehmen erwerben. Dies z.B. nach einer bestimmten Betriebszugehörigkeitsdauer oder der Erreichung bestimmter Umsatzgrenzen (sogenannte Milestones). Es wird ferner vereinbart werden, wann und zu welchen Bedingungen die betreffenden Mitarbeiter die Option zum Anteilserwerb dann tatsächlich ausüben dürfen, sogenanntes „Vesting“. Ferner wird die Anteilshöhe und der zugehörige Preis sowie auch das Schicksal dieser Anteile bei Ausscheiden des Mitarbeiters oder Unternehmensverkauf bereits von vorn herein im Arbeitsvertrag festgelegt. Oftmals übersteigt allein der Umfang dieses Stock Option Plans den Umfang des Arbeitsvertrags im Übrigen!
Klar ist dabei: die Mitarbeiter müssen diese Option nicht ausüben – aus welchen Gründen auch immer. Etwa fehlende Liquidität oder fehlendes Vertrauen in den nachhaltigen Unternehmenserfolg.
Für start-up-Unternehmen ist dieses Modell zur Mitarbeiterbindung von entscheidender Bedeutung. Der Erfolg ist noch nicht da, wird aber angestrebt. Um die Mitarbeiter, die für die Erarbeitung dieses zukünftigen Erfolgs unverzichtbar sind, gleichwohl im Unternehmen halten zu können, geht man eine gemeinsame Wette auf die Zukunft ein. Die tatsächliche Beteiligung erfolgt dann erst später, wenn das Unternehmen hinreichend solide aufgestellt ist.
8. Virtual Stock Option Plan („VSOP“)
Eine Unterform ist hier dann wiederum der sogenannte Virtual Stock Option Plan. Er funktioniert im Ansatz wie der ESOP. Nur erwerben hier die Mitarbeiter arbeitsvertraglich nicht die Option auf echte Unternehmensanteile, sondern nur auf eine virtuelle Beteiligung, gleich dem Genussrecht oder der stillen Beteiligung (s.o.). Der Mitarbeiter wettet hier nicht auf einen echten Unternehmensanteil sondern auf eine Gewinnbeteiligung am Unternehmen.
Insgesamt ein weites Feld mit vielen individuell zu vereinbarenden Möglichkeiten. Wenn Sie Hilfe bei der Identifizierung des für Sie geeigneten Mitarbeiterbindungs-Instruments benötigen, steht Ihnen unser Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Alexander Fuchs gerne zur Verfügung.