Eine Frage zum Thema Kündigung, die der Arbeitsrechtsanwalt auch heute noch regelmäßig von seinen Arbeitgeber-Mandanten zu hören bekommt.
Und oft wird direkt noch einer drauf gesetzt – „Einschreiben mit Rückschein muss schon sein, oder?“
Die Antwort lautet, natürlich: Nein, es muss nicht nur nicht sein – sondern es darf auf keinen Fall sein!
Der Reihe nach:
Die Kündigung muss zunächst nach klarer gesetzlicher Vorgabe des § 623 BGB dem zu kündigenden Arbeitnehmer schriftlich und originalunterschrieben zugehen. Eine Übersendung per Fax oder Email reicht nicht!
Dass eine solche Zustellung mit normaler Briefpost eher schwierig ist, jedenfalls schwierig bis unmöglich zu beweisen sein wird, hat sich größtenteils herum gesprochen.
Schon nicht mehr so bekannt (s.o.) ist, dass eine Zustellung per „Einschreiben/Rückschein“ die noch schlechtere, tatsächlich die schlechteste Alternative ist. Denn – das Einschreiben mit Rückschein wird bei nicht persönlichem Antreffen durch den Postboten gar nicht zugestellt! Sondern der Postbote legt lediglich einen Benachrichtigungszettel in den Briefkasten ein, wonach der Empfänger ein niedergelegtes Schriftstück bei der nächsten Postfiliale abholen kann. Eine Verpflichtung zur Abholung besteht indes nicht. D.h. bei Nichtabholung, wiederum dem Regelfall, ist das Dokument dann schlicht gar nicht zugestellt worden!
Als Nächstes käme das sogenannte Einwurf-Einschreiben in Betracht. Hier wäre jedenfalls der Einwurf in den Briefkasten garantiert. Der Beweiswert des Belegs für diese Zustellung ist indes begrenzt. Denn der Zusteller, in der Regel die Deutsche Post, stellt dem Absender nur den Beleg für den Einwurf (irgend)einer Postwurfsendung zur Verfügung. Was sich in dieser Sendung, in der Regel einem Briefumschlag befand, wird mangels Kenntnis nicht belegt. Bei Arbeitnehmern hat sich zwischenzeitlich durchaus herum gesprochen, wie man auf Kündigungen per Einwurf-Einschreiben reagiert. Nämlich mit dem schlichten Einwand, man habe zwar einen Briefumschlag vom Arbeitgeber erhalten, dieser war allerdings ohne jeden Inhalt. Da der Arbeitgeber den Zugang der originalunterschriebenen Kündigung beweisen muss, wird es auch an dieser Stelle schwierig für den Arbeitgeber…
Geeignet sind demgegenüber eigentlich nur zwei empfehlenswerte Arten der Zustellung einer Kündigung:
Die Königslösung lautet: persönliche Übergabe gegen Empfangsquittung durch den Arbeitnehmer oder, wenn der Arbeitnehmer die Quittierung verweigert, was er darf, die persönliche Übergabe vor (mindestens einem) Zeugen. Dabei wäre beachtlich, dass der Geschäftsinhaber als Partei und auch der Geschäftsführer als Organ nicht zeugenfähig ist…
Wenn diese Lösung mangels Anwesenheit des zu kündigenden Arbeitnehmers nicht zur Verfügung steht, kommt als wirksame Alternative eigentlich nur die Botenzustellung in Betracht. Der Zustellungsbote nimmt das Original-Schriftstück persönlich in Augenschein und inhaltlich vollständig zur Kenntnis, tütet es hiernach eigenhändig ein und verbringt es sodann persönlich zum Kündigungsempfänger. Er klingelt an der Tür und versucht die persönliche Übergabe – für die er als Zeuge zur Verfügung steht. Oder, wenn der Bote den Kündigungsempfänger nicht antrifft, er wirft das ihm bekannte und von ihm eingetütete Original-Schriftstück in den Briefkasten des Empfängers, was der Bote wiederum bezeugen kann. Somit ist die Kündigung in den Machtbereich des Empfängers gelangt und gilt zum Zeitpunkt des nächsten gewöhnlichen Postlaufs als zugestellt.
Da dies in der Regel erst am nächsten Morgen sein wird, gilt es, hier möglichst nicht am letzten möglichen Tag, in der Regel am Monatsletzten per Boten zuzustellen sondern einen Tag „Puffer“ vorzusehen. Und auch hier gilt: der Geschäftsinhaber als Partei bzw. der Geschäftsführer als Organ sollte nicht selbst als Bote fungieren, da er im Streitfall nicht zeugenfähig wäre.
Insgesamt ein weiteres durchaus anschauliches Beispiel für den Umstand, dass das Arbeitsrecht, vor allem für den Arbeitgeber, immer wieder Fallstricke bereit hält – mag das Thema auf den ersten Blick auch noch so profan anmuten…
Gerne berät Sie in weiteren arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Alexander Fuchs.