Zum Rauchverbot als Auflage für das umgangsberechtigte Elternteil

Das Oberlandesgericht Bamberg hat mit einem Beschluss vom 07.08.2024 (7 UF 80/24 e) ein neues Urteil im Zusammenhang mit dem Rauchverbot als Auflage für das umgangsberechtigte Elternteil erlassen.

Im Folgenden die Leitsätze zum Beschluss des Oberlandesgericht Bamberg:

1. Das Gebot, dass ein zum Umgang berechtigter Vater während des Umgangs in Gegenwart der Kinder nicht in seiner Wohnung rauchen darf, kann nicht auf § 1684 Abs. 2 oder 3 BGB gestützt werden.

2. Als milderes Mittel gegenüber der Einschränkung oder des Ausschlusses des Umgangs kann ein derartiges Gebot nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 erfolgen, wenn andernfalls das Wohl der Kinder konkret gefährdet wäre. Allein die Feststellung, dass das sog. Passiv-Rauchen grundsätzlich gesundheitsschädigend ist, reicht insoweit allerdings nicht aus.

3. Ob Kinder vor den Gefahren des Passiv-Rauchens auch dann geschützt werden sollen, wenn die Voraussetzungen der §§ 1666, 1684 Abs. 4 BGB nicht vorliegen, muss der Gesetzgeber entscheiden.

Die Einordnung zu diesem neuen Urteil des Familiensenats Bamberg:

Das Urteil unterstreicht erneut, dass grundsätzlich jeder Elternteil bei der Ausübung seines Umgangsrechts selbst entscheidet, wie und wo er dieses Umgangsrecht ausgestaltet. Auflagen sind zudem meist allein Anlass für neuen Streit, da es keine Kontrollorgane für deren Einhaltung gibt. Zu solchen Auflagen zählen zum Beispiel ein Rauchverbot oder ein vorläufiges Kontaktverbot mit einem neuen Partner.

Um so mehr wird zur Entlastung der betroffenen Kinder bei Umgangsregelungen angeraten, dass die Eltern an moderierten Elterngesprächen beim Jugendamt begleitend teilnehmen. In diesem Rahmen kann dann über die Ausgestaltung der Umgänge gesprochen werden. Zudem können weitere Vereinbarungen im Sinne der Kinder getroffen werden.

Gern berät Sie bei weiteren Fragen Fachanwältin für Familienrecht Frau Julia Gerstein-Thole.