Auch ungewöhnliches „Schreibpapier“ spricht nicht gegen die Wirksamkeit von einem Testament

Ein Erblasser, der auf einen Zettel in einem Kneipenblock zum Beispiel schreibt „Schnucki bekommt alles“ setzt seine Partnerin wirksam als Alleinerbin ein, entschied das OLG Oldenburg.

Der Fall

Verstorben war ein Gastwirt aus Ostfriesland. Seine Partnerin sah sich als Alleinerbin und beantragte beim Amtsgericht (AG) Westerstede die Erteilung eines Erbscheins. Als Testament legte sie hierfür einen Kneipenblock vor, den sie im Gastraum hinter der Theke gefunden hatte. Der verstorbene Gastwirt, Inhaber der Kneipe, hatte auf dem Zettel das Datum angegeben, ihn unterschrieben und den Spitznamen einer Person (im Urteil „X“ genannt) vermerkt. Auf dem Zettel hieß es kurz und knapp in drei Worten: „X bekommt alles“. Das reicht aus, um ein wirksames Testament zu errichten, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg (Beschl. v. 20.12.2023, Az. 3 W 96/23).

Das Amtsgericht entschied jedoch, dass die Partnerin nicht wirksam als Erbin eingesetzt war und ging deshalb von der gesetzlichen Erbfolge aus. Es fehle der für ein Testament erforderliche Testierwille, da nicht sicher feststellbar sei, dass mit dem Kneipenblock ein Testament errichtet werden sollte.

Das Urteil des Oberlandesgerichts

Das OLG sah das aber anders. Die Partnerin sei durch das Testament Alleinerbin geworden. Der Erblasser habe das Schriftstück eigenhändig verfasst, unterschrieben und mit dem genannten Spitznamen allein seine Partnerin gemeint. Die zwingenden Mindestvoraussetzungen eines eigenhändigen Testaments nach §§ 2231 Nr. 2, 2247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erfülle das Schreiben deshalb. Zudem seien wegen der Datumsangabe und der mit Vor- und Nachnamen geleisteten Unterschrift auch mehrere sogenannte Soll-Voraussetzungen nach § 2247 Abs. 2, 3 BGB erfüllt. Bei dem Bestellzettel handelte es sich damit nach Auffassung des OLG um ein wirksam errichtetes Testament.

Festzuhalten bleibt daher, dass auch ungewöhnliches Schreibpapier nicht gegen die Wirksamkeit eines Testaments spricht, es kommt auf den sogenannten Testierwillen an.

Dass sich die Notiz auf einer ungewöhnlichen Unterlage befinde, nicht als Testament bezeichnet und hinter der Theke aufbewahrt worden sei, stehe einem Testierwillen nicht entgegen. Zum einen sei es die Eigenart des Erblassers gewesen, für ihn wichtige Dokumente hinter dem Tresen aufzubewahren. Denn dort habe der Erblasser unter anderem auch nicht bezahlte Rechnungen aufbewahrt. Zum anderen habe der Erblasser sich generell kurz gehalten.

Auch ein Tischplattentestament ist wirksam

Wirklich überraschend ist diese Entscheidung nicht. Schon mehrfach haben Gerichte auch ungewöhnliche Testamentserrichtungen als wirksam erachtet. So hatte das AG Köln im Mai 2020 entschieden, dass grundsätzlich auch ein Testament wirksam ist, welches mit Filzstift auf die Tischplatte eines Holztisches geschrieben wird (Beschl. v. 25.5.2020, Az. 30 VI 92/20). 

Der Wirksamkeit im Einzelfall stand im 2020 entschiedenen Fall aber entgegen, dass der Schriftzug auf dem Holztisch keine Unterschrift trug (§§ 2231 Nr. 2, 2247 BGB). Zwar lagen neben dem Schriftzug auf dem Tisch auch eigenhändig unterschriebene Testamente in Papierform. Daher hatte das Gericht noch erwogen, ob das Papier und der Schriftzug auf dem Tisch als zusammenhängendes Testament angesehen werden können, sodass die Unterschrift auf dem Papier ausreichen und eine weitere Unterschrift auf dem Tisch nicht erforderlich wäre. Das ist aber nur möglich bei untrennbar miteinander verbundenen Einheiten, so das AG. Hier sei die Verbindung aber nicht derart erstarkt gewesen, denn die Papiere könnten beispielsweise durch einen Windstoß vom Tisch fliegen.

Diese Fragen nach der Wirksamkeit von testamentarischen Verfügungen zeigen auf, dass eine anwaltliche Beratung über den Inhalt eines Testaments wie auch über die Form des letzten Willens dringend anzuraten ist. Gerne berät Sie in unserer Kanzlei Rechtsanwältin Frau Julia Gerstein-Thole.