Die Digitalisierung und damit einhergehende weitestgehende Papierlosigkeit hat auch in der Anwaltschaft längst Einzug gehalten. Mit Gerichten und Behörden wird schon seit einigen Jahren und zwingend nur noch papierlos und digital per sogenanntem Besonderem Elektronischem Anwaltspostfach kommuniziert.
Demgegenüber mussten bis zuletzt Anwaltsrechnungen an die Mandantschaft durch die Rechtsanwälte eigenhändig unterzeichnet und damit im Original per Post versendet werden. Vor dem Hintergrund der gewollten Digitalisierung ein zunehmender Anachronismus – und ein Ärgernis.
Die Anwaltschaft hat es seit langem gefordert – und der Gesetzgeber hat nun endlich gehandelt:
Mit dem Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (BGBl. 2024 I Nr. 234 vom 16.07.2024) ist das bisherige Schriftformerfordernis für die Berechnung der Anwaltsvergütung gegenüber Mandanten entfallen. Die Änderung des § 10 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ist am 17. Juli 2024 in Kraft getreten.
§ 10 Absatz 1 Satz1 RVG lautet nunmehr:
„Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm oder auf seine Veranlassung dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung fordern; die Berechnung bedarf der Textform.“
Die Rechnung muss daher nicht mehr persönlich unterzeichnet werden, es reicht – unabhängig von der Zustimmung des Auftraggebers – die Textform, d.h. eine Versendung per E-Mail aus.
Die neue Regelung entspricht den Bedürfnissen der Praxis nach einer einfachen Möglichkeit der elektronischen Übermittlung. Auch in der Vergangenheit wurden Rechnungen schon auf Wunsch der Mandantschaft immer häufiger digital übersandt. Die Notwendigkeit einer eigenhändigen Unterschrift und damit eine Versendung per Post passte da schon lange nicht mehr in die Lebenswirklichkeit. Es ist zu begrüßen, dass der Gesetzgeber diesem Bedürfnis nun endlich Rechnung getragen hat
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