Mit der Einführung des Cannabisgesetzes (KCanG) am 1. April 2024 ist der Besitz und Anbau von Cannabis unter bestimmten Vorgaben legalisiert worden. Am 22. August 2024 sind jetzt auch einheitliche Regelungen zum THC-Grenzwert im Straßenverkehr in Kraft getreten. Den Hintergrund und was es aufgrund der neuen Regelung zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Artikel.
Was ist der Hintergrund?
Bisher gab es im Straßenverkehrsgesetz (StVG) keinen festgelegten THC-Grenzwert. Gerichte orientierten sich an einem Nachweisgrenzwert von einem Nanogramm THC pro Milliliter Blut.
Was besagt die neue Regelung ab dem 22. August 2024?
Mit dem neuen Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wird ein gesetzlicher THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum eingeführt. Zusätzlich wird ein Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten erlassen.
Der Bundestag folgt damit den Empfehlungen des Verkehrsministeriums. Eine THC-Konzentration von 3,5 ng/ml im Blut wird als vergleichbar mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille angesehen. Das Ziel ist, nur den Konsum zu ahnden, der in zeitlicher Nähe zum Führen eines Fahrzeugs steht. Hier zeigen Studien, dass unmittelbar nach dem Konsum eines Joints etwa 10 bis 150 ng/ml THC im Blutserum gemessen werden. Bei Gelegenheitskonsumenten sinkt dieser Wert innerhalb von etwa acht Stunden auf unter 1 ng/ml.
Was müssen Sie nun wissen?
Wer vorsätzlich oder fahrlässig mit einem THC-Wert von mindestens 3,5 ng/ml im Blut fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. In der Regel muss mit einem Bußgeld von 500 Euro und einem Monat Fahrverbot gerechnet werden.
Der Mischkonsum mit Alkohol ist für Cannabiskonsumenten verboten. Hier droht ein erhöhtes Bußgeld von in der Regel 1.000 Euro.
Der Grenzwert gilt nicht für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren, denn hier bleibt es bei einem absoluten Verbot.
Eine Ausnahme gilt für Personen, die Cannabis als verschriebenes Arzneimittel verwenden. Für sie gelten weder die Grenzwertregelung noch die verschärften Strafen im Falle von Mischkonsum mit Alkohol.
Zu finden ist diese neue Regelung zum THC-Grenzwert in § 24a Abs. 1a StVG.
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