Bildungsurlaub und Arbeitszeit – ein tatsächliches und auch ein rechtliches „Problemkind“

Das Thema Bildungsurlaub wird in Betrieben oftmals stiefmütterlich behandelt.
Arbeitgeber betrachten den Bildungsurlaub oftmals als Ärgernis oder kennen dieses Instrument gar nicht.

Auch Arbeitnehmer kennen die Möglichkeit der Wahrnehmung von Bildungsurlaub vielfach nicht – oder schrecken jedenfalls vor einer Inanspruchnahme zurück, da sie wissen, dass dieser „Zusatzurlaub“ bei Arbeitgebern in den allermeisten Fällen nicht gut ankommt…

Rechtsgrundlage sind dabei Ländergesetze, in Hamburg das „Hamburgische Bildungsurlaubsgesetz“.

Gemäß §§ 2-4 Hamb BildUrlG haben alle Arbeitnehmer und Azubis mit Tätigkeitsschwerpunkt in Hamburg einen Anspruch auf Bildungsurlaub von 10 Arbeitstagen in einem Zeitraum von 2 aufeinander folgenden Kalenderjahren.

Der Urlaub ist zusätzlich zum normalen Erholungsurlaub zu gewähren und kann vom Arbeitgeber nur in sehr engen Grenzen abgelehnt werden.

Soweit so klar. Gleichwohl wird „Bildungsurlaub“ von Arbeitnehmern und Auszubildenden nur in seltenen Fällen überhaupt einmal in Anspruch genommen. Und wenn dies passiert – führt eine solche Inanspruchnahme regelmäßig zu Verstimmungen beim Arbeitgeber.

Zudem ergeben sich auch rechtliche Probleme.

Konkret erwarten Arbeitnehmer, die Bildungsurlaub in ihrer Freizeit wahrnehmen, regelmäßig, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diese Freizeit als Arbeitszeit gutschreibt.

Man hätte sich doch fortgebildet, dies sei im Sinne des Unternehmens und müsse wie Arbeitszeit behandelt werden.

Tatsächlich handelt es sich hier aber um einen Irrglauben der Arbeitnehmer, die vor allem auch von Gewerkschaften immer wieder entsprechend beraten und sogar bei entsprechenden Arbeitsgerichtsprozessen begleitet werden!

Um es klar zu sagen: ein solcher Anspruch besteht NICHT! Das Bundesarbeitsgericht hat bereits in 1999 in seiner Entscheidung zum Aktenzeichen 9 AZR 765/98 entschieden, dass der Arbeitgeber lediglich verpflichtet ist, den Arbeitnehmer für Bildungsurlaub von seiner Arbeitspflicht freizustellen. Fällt eine solche anerkannte Bildungsurlaubsveranstaltung demgegenüber auf einen Tag (oder mehrere Tage) ohne Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, so ist der Arbeitgeber NICHT zum zusätzlichen Freizeitausgleich verpflichtet. Der „Bildungsurlaub“ ist in diesem Fall gleichsam Privatvergnügen des Arbeitnehmers – mindert allerdings auch den o.g. Bildungsurlaubsanspruch (max. 10 Arbeitstage in 2 Jahren) gegenüber dem Arbeitgeber nicht.

Für den Arbeitnehmer gilt es, diese Rechtsprechung bei der Inanspruchnahme von Bildungsurlaub und insbesondere seiner zeitlichen Planung zu berücksichtigen.

In allen arbeitsrechtlichen Belangen berät Sie gern Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Alexander Fuchs.