Es dürfte sich mittlerweile bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Social-Media-Zeitalter herum gesprochen haben – „private“ Posts bei Facebook, Instagram, auch WhatsApp etc. stehen nicht im luftleeren/rechtsfreien Raum, sondern können durchaus arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Auch „privat“ gemeinte Äußerungen von Arbeitnehmern in Social-Media-Kanälen werden regelmäßig von einem nicht abgrenzbaren und weit über die eigentlichen Adressaten hinaus gehenden Kreis vom Empfängern gelesen.
Der Arbeitgeber wird teilweise mit sachlicher Kritik bewertet, teilweise aber auch mit bloßen Beleidigungen und/oder bloßer Schmähkritik überzogen.
Mittlerweile geklärt ist höchstrichterlich, dass derartige Äußerungen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis, bis hin zur (fristlosen) Kündigung haben können.
Aber: wo ist die Grenze, insbesondere vor dem Hintergrund eines möglichen Grundrechtsschutzes dieser Äußerungen im Rahmen grundgesetzlich geschützter „Privatsphäre“ des Arbeitnehmers?
Welche Grundrechte spielen eine Rolle?
In Betracht kommt zunächst die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers gemäß Artikel 5 des Grundgesetzes (GG) – hier ist sicherlich recht einfach die Grenze dort zu ziehen, wo der Pfad der sachlichen Meinung verlassen wird und stattdessen reine und unsachliche Beleidigungen und/oder Schmähungen zulasten des Arbeitgebers abgesondert werden.
Geschützt ist aber auch die eigene sogenannte „Vertrauenssphäre“ des Arbeitnehmers aus Artikel 2 GG. So hat das Bundesarbeitsgericht zuletzt in einer durchaus viel beachteten Entscheidung zum Aktenzeichen 2 AZR 17/23 entschieden, dass jeder „Einzelne einen Raum besitzt, in dem er unbeobachtet sich selbst überlassen ist oder mit Personen seines besonderen Vertrauens ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor Sanktionen verkehren kann.“ Diese grundgesetzlich geschützte „Rückzugsmöglichkeit“ erstreckt sich ausdrücklich auch auf eine „vertrauliche Kommunikation, die Ausdruck der Persönlichkeit ist.“
Daher sollten bei Kenntnisnahme von derartigen „Äußerungen“ stets und genau die Umstände derartiger Äußerungen geprüft werden.
Was bedeutet das für Arbeitnehmer konkret?
Zunächst dürfte klar sein, dass bei Äußerungen nur und ausschließlich gegenüber Familienmitgliedern, engen Freunden und auch gegenüber besonders vertrauten Arbeitskollegen der Arbeitnehmer für sich in der Regel eine Vertraulichkeitserwartung beanspruchen kann.
Problematisch können dann aber bereits weitergehende Umstände sein, etwa und vor allem die Möglichkeit des einfachen und schnellen Kopierens sowie Weiterleitens.
Sofern Posts demgegenüber auf Blogs, Webseiten, Social-Media-Accounts und/oder in Podcast-Formaten erfolgen, dürfte ohne weiteres die „Vertraulichkeit“ ausgeschlossen sein.
In diesem Zusammenhang ist aber wiederum beachtlich die Möglichkeit der Begrenzbarkeit von Teilnehmern an der Kommunikation! Hier sollten Arbeitnehmer besondere Sorgfalt walten lassen, bevor sie „Äußerungen“ über den Arbeitgeber online stellen…
Am Ende hängt eine Gesamtbetrachtung immer von der Individualität des Einzelfalles ab – Arbeitnehmer sollten sich aber klar machen, dass der Bestand ihres Arbeitsverhältnisses gegebenenfalls von der richtigen bzw. falschen Setzung eines „Häkchens“ in ihren Social-Media-Einstellungen abhängen kann. Unter dem Strich kann dem Arbeitnehmer hier mithin nur eine sehr gewissenhafte Prüfung jeglicher Posts empfohlen werden… weniger ist hier im Zweifel mehr!
In allen arbeitsrechtlichen Belangen berät Sie gern Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Alexander Fuchs.