Achtung bei der Aufstockung und/oder Verkürzung von Teilzeitarbeitsverhältnissen – die Arbeitsvergütung wird nicht automatisch angepasst!

Das Teilzeitarbeitsverhältnis ist seit langem gang und gäbe in der deutschen Arbeitslandschaft. Tatsächlich ist mittlerweile das Vereinbaren von Teilzeitarbeitsverhältnissen aber eher die Ausnahme denn die Regel.

Im Rahmen von derartigen Teilzeitarbeitsverhältnissen hat der Arbeitnehmer einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Verringerung und/oder Aufstockung der wöchentlichen Arbeitsstunden, sowohl dauerhaft als auch temporär gemäß §§ 9 und 9a des Teilzeitbefristungsgesetzes.

Der Arbeitnehmer teilt dem Arbeitgeber seinen Aufstockungs-/Verringerungswunsch mit und der Arbeitgeber kommt diesem Wunsch in der Regel nach (oder wehrt sich in Ausnahmefällen).

Was dabei in aller Regel aber nicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt wird, ist die Anpassung des Arbeitsentgelts auf diese veränderte Wochenarbeitszeit.

Offenbar gehen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hier regelhaft davon aus, dass eine entsprechend quotale Anpassung automatisch vorzunehmen ist.

Dem ist aber nicht so!

Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu zuletzt mit Urteil vom 13.12.2023 zum Aktenzeichen 5 AZR 168/23 entschieden, dass vielmehr § 9 (und § 9a) TzBfG nicht die Höhe der Vergütung regelt und daher deren Anpassung grundsätzlich der freien Vereinbarung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer obliegt!

Kommt es nicht zu einer solchen Anpassung kraft ausdrücklicher Vereinbarung (was der Regelfall ist) – besteht eine Lücke im Vertrag, die der ergänzenden Vertragsauslegung bedarf.

Zwar wird die quotale Anpassung ohne weitere Anhaltspunkte für eine anderweitige Auslegung grundsätzlich erstmal nahe liegen.

ABER: für den Arbeitnehmer wie auch für den Arbeitgeber drohen hier durchaus unliebsame und unvorhergesehene Überraschungen – wenn nämlich nach den Umständen des Einzelfalles die Wertigkeit der angepassten Teilzeittätigkeit nach Anpassung im Verhältnis nicht mehr die gleiche ist, wie vorher…

Um derartigen Überraschungen zuvor zu kommen, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen der durchaus zur Regel gewordenen Anpassung der Wochenarbeitsstunden in Teilzeitarbeitsverhältnissen mithin dringend auch eine ausdrückliche Vereinbarung über die dann angepasst zu zahlende Arbeitsvergütung treffen.

Bei weitergehendem Beratungsbedarf steht Ihnen unser Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Alexander Fuchs gerne zur Seite.