Der BFH (Bundesfinanzhof) hat zu einer sogenannten Jastrowschen Klausel in einem Berliner Testament entschieden (BFH, Urteil vom 11.10.2023, II R 34/20).
Worum geht es?
Die Klägerin hatte fünf Geschwister. Die Eltern der Klägerin verfassten ein sogenanntes Berliner Testament. Sie setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein, wobei der überlebende Ehegatte über den Nachlass und sein eigenes Vermögen frei verfügen konnte.
Als Erben des Überlebenden (sogenannte Schlusserben) setzten die Eheleute die Klägerin und drei ihrer Schwestern (A, B und C) ein. Der Bruder (D) und eine weitere Schwester (E) wurden enterbt. Weiter enthielt das Testament eine sogenannte Jastrowsche Klausel.
Was regelt die Jastrowsche Klausel?
Diese regelte für den Fall, dass eines der Kinder auf den Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen sollte, dieses Kind auch vom Nachlass des überlebenden Ehegatten nur den Pflichtteil erhalten sollte. Zudem legten die Eltern fest, dass die Schlußerben, die den Pflichtteil bei Tod des Erstversterbenden nicht verlangten, in diesem Fall aus dem Nachlass des Erstversterbenden ein Vermächtnis erhalten sollten, das so hoch sein sollte, wie ihr Erbanteil bei gesetzlicher Erbfolge auf Ableben des Erstversterbenden und Übernahme der Pflichtteilslast für die den Pflichtteil fordernden Geschwister. Die Vermächtnisse sollten beim Tod des Erstversterbenden anfallen, aber erst beim Tod des Letztversterbenden ausgezahlt werden.
Zu welchem Zweck wird die Jastrowsche Klausel eingesetzt?
Die Jastrowsche Klausel ist somit ein weiterer Anreiz für die Schlußerben gerade nicht ihren Pflichtteil nach dem Tod des Erstversterbenden einzufordern, sondern erst wenn beide Eltern verstorben sind.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH hatte hierzu zu entscheiden, ob die Erbschaftssteuer auf dem Vermächtnis an dem Nachlass des erstversterbenden Elternteils zu Gunsten der Erben, fällig nach dem Tod des Letztversterbenden, auf das Erbe des erstversterbenden Elternteils zu rechnen ist oder auf den Nachlass des Letztversterbenden. Dies kann erhebliche Konsequenzen für die steuerlichen Freibeträge der Schlusserben haben.
Der BFH hat hierzu ausgeführt, dass der Schlußerbe den Erwerb des „betagten“ Vermächtnisses bei dem Tod des überlebenden Ehegatten als von diesem stammend zu versteuern hat. Ist der Schlußerbe zugleich Erbe des zuletzt verstorbenen Ehegatten, kann er das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt in Abzug bringen.
Bei weiteren Fragen zu dieser komplexen Thematik oder in anderen erbrechtlichen Belangen berät Sie gern Rechtsanwältin Frau Julia Gerstein-Thole.