Mit dem am 01.04.2024 in Kraft getretenen „Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis“ (kurz KCanG) ist Erwachsenen an ihrem Wohnsitz oder ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort der Besitz von 50g Cannabis, außerhalb dieser Örtlichkeiten der Besitz von 25g Cannabis für den Eigenkonsum gestattet.
Aber: ein „Recht zum Cannabis-Rausch“ am Arbeitsplatz wollte der Gesetzgeber damit gerade nicht schaffen!
Vielmehr bleiben Arbeitnehmer auch weiterhin verpflichtet – dies dürfte sich bereits aus einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht ergeben – auf dem Arbeitsweg und am Arbeitsplatz weder Cannabis mit sich zu führen noch dieses zu konsumieren.
Ersichtlich wird dies bereits aus § 7 Abs.2 der DGUV, wonach Arbeitgeber solche Arbeitnehmer, die erkennbar nicht in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich und andere auszuführen, nicht beschäftigen dürfen. In diesem Fall entfällt auch der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers.
Gerade in Betrieben mit sicherheitsrelevanten Arbeitsbereichen wird der Arbeitgeber hierneben regelmäßig ein absolutes Cannabis-Verbot erlassen. Dieses wird regelmäßig auch bereits die Aufnahme der Arbeit im berauschten Zustand untersagen.
Für Arbeitgeber gilt es dabei allerdings, die Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG zu beachten.
Verstöße des Arbeitnehmers werden (s.o.) einerseits regelmäßig ein Beschäftigungsverbot (ohne Entgeltfortzahlung) auslösen. Hierneben kommen aber auch Abmahnung sowie ggf. sogar kündigungsrechtliche Folgen für den Arbeitnehmer regelmäßig in Betracht.
Arbeitgeber sollten Ihre Arbeitnehmer hierauf aus aktuellem Anlass, etwa durch Aushang oder anderweitige Bekanntmachung, ausdrücklich hinweisen.
Gerne berät Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Alexander Fuchs in diesem und allen weiteren arbeitsrechtlichen Themengebieten.