Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 09.04.2024:
Seit Jahren versucht der leibliche Vater eines Kindes vor Gericht, sich auch die rechtliche Vaterschaft zu erstreiten. Das Bundesverfassungsgericht gab ihm nun zum Teil recht und stärkte damit die Position von Trennungsvätern.
Der wegweisenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.04.2024 liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger und biologische Vater des Kindes wollte Vater sein, jedoch unterband die Mutter dies, indem sich der neue Lebensgefährte der Mutter als Vater eintragen ließ.
Bislang sah die Gesetzeslage so aus, dass man die Hürden für Vater für die Anerkennung einer rechtlichen Vaterschaft nicht hoch setzte. Man ging nicht davon aus, dass ein Mann, der gar nicht der leibliche Vater ist, ohne weiteres die mit der Vaterschaft verbundenen Pflichten übernimmt. Wenn ein Mann, der nicht der biologische Vater war, dennoch die rechtliche Vaterschaft anerkannte, sollte es auch unumstößlich sein. Dies sollte dem Familienfrieden dienen. Dies bedeutete, dass der leibliche Vater nach geltendem Recht keine Chance hatte, Vater zu werden, wenn es ein anderer bereits ist und diese eine „sozial-familiäre Bindung“ zu dem Kind hat.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich von dieser Rechtslage nun distanziert, da sie gemäß Entscheidungsgründen nicht dem verfassungsrechtlich garantierten Elternrecht entspricht.
Folgende Kernäußerungen Karlsruher Richter sind der Entscheidung zu entnehmen:
Und somit ist auch zeitnah mit einer Gesetzesänderung zu rechnen, die diese Entscheidung des Gerichts umsetzen wird.
1. Biologie zählt. „Als leibliche Eltern eines Kindes werden herkömmlich der Mann und die Frau verstanden, die das Kind durch Geschlechtsverkehr mit ihren Keimzellen gezeugt haben“. Die Biologie gewinnt, wenn der „Keimzellengeber“ es will.
2. Das Elterngrundrecht ist nicht auf zwei Personen beschränkt. Denkbar ist also, dass der rechtliche (soziale) und der leibliche Vater beide Träger des Elterngrundrechtes sind.
Um dies nicht ausufern zu lassen, stellen die Karlsruher Richter jedoch klar, dass aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schon aufgrund seiner Kindeswohlorientierung eine enge Begrenzung der Zahl der Elternteile erfolgt. Auch in der genderfluiden und polyamourösen Welt von heute ist also nicht alles möglich. Entscheidend bleibt das Kindeswohl als Regelungsmaßstab.
3. Die Macht der Mütter wird durch das neue Urteil eingeschränkt. Die Vorgehensweise der Mutter im aktuellen Fall, den leiblichen Vater auszubooten, indem der neue Mann schneller als Vater eingetragen wird, ist dann nicht mehr möglich.
Die Reaktion der Legislativen auf dieses Urteil bleibt mit Spannung abzuwarten.
Bei weiteren Fragen in allen familienrechtlichen Belangen berät Sie gern Fachanwältin für Familienrecht Frau Julia Gerstein-Thole.