Zu einigen Arbeitgebern ist es noch nicht durchgedrungen – daher der dringende Hinweis auf den Umstand, dass die Mindestlohnkommission zum 01.01.2024 eine Steigerung des Mindestlohns auf EUR 12,41 brutto pro Stunde empfahl. Die Bundesregierung ist dieser Empfehlung gefolgt und hat mit der 4. Mindestlohnanpassungsverordnung diese Anpassung der Höhe des Mindestlohns beschlossen – mit der Folge, dass seit dem 01.01.2024 jedem Arbeitnehmer in Deutschland ein Mindestlohn von EUR 12,41 brutto pro Arbeitsstunde zu zahlen ist.
Dies gilt für Vollzeit-, Teilzeitarbeitnehmer und auch für Mini- und Midijobber gleichermaßen. Was in diesem Zusammenhang ebenfalls vielen Arbeitgebern noch nicht bekannt ist – mit der Anhebung des Mindestlohns zum 01.01.2024 ging einher eine gleichzeitige Anhebung der Minijob-Verdienstgrenze von EUR 520,00 auf EUR 538,00 – was beispielsweise zur praktischen Folge hat, dass Midijobber mit einem Verdienst von EUR 521,00 pro Monat (beliebte Konstruktion) aus der Sozialversicherung herausfallen! Diese müssen seit dem 01.01.2024 mindestens EUR 539,00 verdienen.
Da der Verfasser dieses Artikels auch noch im Februar mit dieser Information zum bereits wiederholten Male in erstaunte Arbeitgebergesichter blicken durfte, mag der eine oder andere diesen Hinweis auf den gestiegenen Mindestlohn zur Informationsgewinnung nutzen.
Bei weiteren Nachfragen kontakten Sie unseren Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Fuchs gerne direkt.