Und wer nimmt den Hund? Beide?

In einer glücklichen Partnerschaft kommt es oft vor, dass die Partner sich zusammen für die Anschaffung eines gemeinsamen Hundes entscheiden. Doch im Falle einer Trennung, wenn sich die Umstände plötzlich verändert haben, stellt sich dann die Frage, wer denn nun den Hund nimmt? Wem steht der Hund zu beziehungsweise wer ist in der Pflicht, sich um den Hund zu kümmern?

Dazu das Landgericht Frankenthal, in einem Urteil v. 12.05.2023 2 S 149/22:

Das Urteil betrifft den Verbleib eines im Miteigentum der Partner stehenden Labrador-Rüden nach Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Indem es das erstinstanzliche Ergebnis bestätigt, ordnet das Landgericht eine Benutzungsregelung an, wonach der Hund alle 2 Wochen zwischen den Ex-Partnern wechselt.

Interessant ist bei der Urteilsbegründung des Landgerichts die Differenzierung zwischen Haustieren im Fall der Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und im Fall der Trennung und oder Scheidung von Eheleuten. Im zweiten Fall gilt die Alles- oder Nichts-Entscheidung, da Haustiere von Eheleuten nach Regeln über Haushaltsgegenstände zugewiesen werden. Das zitierte Urteil könnte hier zu einem Richtungswechsel bei der bisherigen Rechtsprechung führen und somit den Weg für die Anordnung eines Wechselmodells für Haustiere auch zwischen Ex-Ehegatten ebnen.

Gerne berät Sie in allen Themen rund um Trennung, Scheidung und damit einhergehende Fragestellungen Fachanwältin für Familienrecht Frau Julia Gerstein-Thole.