Hinweisgeberschutzgesetz – ein Update… handeln Sie jetzt!

Aus gegebenem Anlass weist unser Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Fuchs
– nochmals – auf folgendes hin:

Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz ist am 2. Juli 2023 offiziell in Kraft getreten. Seit diesem Stichtag müssen Unternehmen ab 250 Beschäftigten interne Hinweisgebersysteme für einen
geeigneten Hinweisgeberschutz eingerichtet haben. Ende des Jahres folgen dann Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden. Am 12. Mai 2023 hatte zuvor der Bundesrat das Hinweisgeberschutzgesetz, d.h. die nationale Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie, verabschiedet.

Was müssen Unternehmen jetzt über das Hinweisgeberschutzgesetz wissen, um
vorbereitet zu sein?

Eine Übersicht:

  • Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden mussten bis zum 2. Juli 2023 sichere Hinweisgebersysteme einführen, Firmen mit 50-249 Mitarbeitenden haben eine Übergangszeit bis zum 17. Dezember 2023.
  • Unternehmen des öffentlichen Sektors sowie Städte und Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern fallen unter das Gesetz und müssen ab Mitte Juni Hinweisgebersysteme anbieten.
  • Das Verfahren der Meldungsabgabe muss mündlich oder schriftlich und auf Wunsch auch persönlich möglich sein.
  • Die interne Meldestelle muss Hinweisgebenden innerhalb von 7 Tagen den Eingang der Meldung bestätigen.
  • Geschütze Anwendungsbereiche: EU-Recht und nationales Recht, wenn es sich um strafbewehrte (Straftat) oder bußgeldbewehrte (Ordnungswidrigkeit) Vergehen, die Gesundheit/Leben gefährden, handelt.
  • Innerhalb von drei Monaten muss die Meldestelle die hinweisgebende Person darüber informieren, welche Maßnahmen in der Folge ergriffen wurden, z. B. die Einleitung interner Untersuchungen oder die Weitergabe der Meldung an die zuständige Behörde.
  • Unternehmen müssen die Identität der Hinweisgebenden schützen und DSGVO-Vorgaben einhalten.
  • Unternehmen müssen Informationen über die zuständige(n) Aufsichtsbehörde(n) bereithalten.

Alles neu, alles schnell umzusetzen – und wie immer vieles unklar.

Klar ist aber – Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden, umso mehr ab 250 Mitarbeitenden müssen JETZT UND DRINGEND handeln!

Es gilt, ein entsprechendes Softwaresystem zu implantieren – und die Meldestelle muss einsatz- und handlungsbereit sein.

Gerade auch mittelständische Unternehmen mit einer Belegschaft bereits ab 50 Mitarbeitern müssen bis spätestens zum 17.12.2023 ein solches System umgesetzt und zum Laufen gebracht haben – anderenfalls drohen ab dem 18.12.2023 unternehmensexistenzbedrohende Bußgelder!

Sie haben Fragen, suchen ein spezialisiertes Softwareunternehmen für die Umsetzung – und/oder wollen die Meldestelle ggf. auf den Anwalt Ihres Vertrauens übertragen – dann sprechen Sie uns gerne an.

Wir haben bereits hinlängliche Erfahrung bei der Implementierung solcher Systeme bei unseren Arbeitgebermandanten sammeln können.