Verträge zugunsten Dritter mit Wirkung für den Todesfall

Heute möchte ich ein Urteil vorstellen, das zwar bereits 2013 ergangen ist, aber die hier aufgeworfenen Fragen weiterhin in der Praxis zu Rechtsunsicherheiten führen. Dabei geht es um Verträge zugunsten Dritter mit Wirkung für den Todesfall.

Worum geht es?

Verträge zugunsten eines Dritten, der im Fall des Todes des einen Vertragsschließenden einen Anspruch gegen den anderen Vertragspartner erwerben soll, kommen in verschiedenen Formen vor. Häufig wird z.B. in Lebensversicherungsverträgen, bei der Anlage eines Sparkontos oder bei Abschluss eines Bausparvertrags ein Dritter benannt, dem beim Tod des Versicherten der Anspruch auf die Versicherungssumme zufallen soll.

Unterschieden wird bei solchen Verträgen zwischen dem Deckungsverhältnis, Vertrag zugunsten des Dritten, der zwischen dem späteren Erblasser und z.B. der Bank abgeschlossen wird und dem Valutaverhältnis, dem Schenkungsvertrag zwischen dem späteren Erblasser und dem Begünstigten Dritten. Die häufigste Fehlerquelle liegt hier bei dem Valutaverhältnis. Dies hat unterschiedliche Gründe, zum Beispiel, dass der Erblasser möchte, dass der Begünstigte Dritte erst von der Schenkung nach seinem Tod erfährt. Der Schenkungsvertrag kann zwar auch noch nach dem Tod des Erblassers mit dem Begünstigten Dritten zu Stande kommen, aber hier bestehen erhebliche Risiken, gerade wenn die Erben hiergegen vorgehen möchten. Will man hier keine Unsicherheiten eingehen, sollte das Valutaverhältnis, Schenkung zwischen Erblasser und Begünstigtem Dritten nach Ableben des Erblassers, auf jeden Fall durch eine notarielle Schenkungsurkunde abgesichert werden. Der nachstehende Fall zeigt auf, welche Probleme sich ergeben können, wenn das Valutaverhältnis nicht zu Lebzeiten des Erblassers offengelegt wird.

Entscheidung/ Abdruck, auszugsweise:

BGH, Urteil vom 26.06.2013 – IV ZR 243/12
Der Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Juli 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Der Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten in einem Prätendentenstreit Freigabe eines von der G. Versicherung AG (im Folgenden: Versicherer) hinterlegten Betrages von 41.000 Euro; sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz eines Zinsdifferenzschadens geltend. Am 28. Mai 2008 verstarb infolge eines Unfalls der Lebensgefährte der Klägerin (im Folgenden: Erblasser), der von den Beklagten, seinen Eltern, zu je 1/2 beerbt wurde.

Der Erblasser war – wie die Klägerin – bei einem Telefonunternehmen (im Folgenden: Arbeitgeber) beschäftigt. Dieses hatte als Versicherungsnehmer bei dem Versicherer im Rahmen einer Gruppenunfallversicherung auch für den Erblasser als Versicherten eine Unfallversicherung abgeschlossen. In dem Versicherungsschein für die Gruppenunfallversicherung sind für den Todesfall als Bezugsberechtigte die gesetzlichen Erben aufgeführt. Am 10. April 2008 benannte der Erblasser auf einem von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Formular „Benennung von Bezugsberechtigten“ die Klägerin als Bezugsberechtigte. Dieses Formular wurde bei dem Arbeitgeber des Erblassers zu dessen Personalakte genommen. Eine Weiterleitung an den Versicherer vor dem Tod des Erblassers unterblieb.

Nach dem Erbfall kam es zwischen den Parteien zu einer Auseinandersetzung um die Rechte aus der Unfallversicherung. Die Beklagte zu 1 machte mit Schreiben vom 3. und 7. Juli 2008 Ansprüche gegen den Arbeitgeber des Erblassers sowie gegen den Versicherer geltend. Mit weiteren Schreiben vom 1. und 18. August 2008 widerrief sie die Bezugsberechtigung gegenüber dem Arbeitgeber und teilte dies dem Versicherer mit. Letzterer hinterlegte daraufhin die Versicherungssumme in Höhe von 41.000 Euro;. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

Die Gründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB auf Freigabe der hinterlegten Versiche-2 rungsleistung zu. Bei Verfügungen unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall sei zwischen dem Deckungs- und dem Valutaverhältnis zu unterscheiden. Diese Grundsätze fänden auch bei der hier vereinbarten Versicherung für fremde Rechnung Anwendung. Im Valutaverhältnis sei zwischen dem Erblasser und der Klägerin am 11. April 2008 ein wirksamer Schenkungsvertrag zustande gekommen. Dies stehe zur Überzeugung des Berufungsgerichts aufgrund der persönlichen Anhörung der Klägerin fest.

Demgegenüber fehle es an der wirksamen Begründung einer Bezugsberechtigung der Klägerin für den Todesfall im Deckungsverhältnis. Die vom Arbeitgeber abgeschlossene Gruppenunfallversicherung habe als Bezugsberechtigte die gesetzlichen Erben ausgewiesen. Eine Vereinbarung über die Einsetzung eines Dritten als Bezugsberechtigtem zwischen diesem und dem Versicherungsnehmer selbst genüge für die wirksame Ausübung des Bestimmungsrechts nicht. Die postmortale Weiterleitung des zunächst nur zu den Personalakten des Arbeitgebers genommenen Formulars habe daran nichts mehr zu ändern vermocht. Die Beklagten könnten sich allerdings auf die fehlende Bezugsberechtigung im Deckungsverhältnis nach Treu und Glauben nicht berufen. Zwischen der Klägerin und dem Erblasser sei bezüglich der Bezugsberechtigung ein wirksamer Schenkungsvertrag geschlossen worden, in dessen Verpflichtungen die Beklagten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eingetreten seien. Den Beklagten fiele daher mit der Versicherungsleistung etwas zu, was sie in Erfüllung des Schenkungsvertrages der Klägerin umgehend zurückzugewähren hätten.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht durfte jedenfalls mit der gegebenen Begründung nicht davon ausgehen, der Klägerin stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf Freigabe der hinterlegten Versicherungsleistung gemäß § 812 Abs. 1 BGB zu.

Im Streit zweier Forderungsprätendenten über die Auszahlung hinterlegten Geldes steht dem wirklichen Rechtsinhaber gegen den anderen Prätendenten ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Einwilligung in die Herausgabe zu, denn letzterer hat auf Kosten des wahren Gläubigers rechtsgrundlos die Stellung eines Hinterlegungsbeteiligten erlangt. Wer wirklicher Rechtsinhaber ist, entscheidet das materielle Recht.

1.

Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass bei Verfügungen unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall zwischen dem Deckungsverhältnis – hier dem im Rahmen des Gruppenunfallversicherungsvertrages abgeschlossenen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber des Erblassers und dem Versicherer zugunsten des Erblassers als Versichertem mit der Möglichkeit der Einräumung eines Bezugsrechts für Dritte – und dem Zuwendungsverhältnis (Valutaverhältnis) zwischen dem Verfügenden und dem Begünstigten unterschieden werden muss. Beide Rechtsverhältnisse unterliegen allein dem Schuldrecht; erbrechtliche Bestimmungen finden insoweit keine Anwendung.

a)

Auf dieser Grundlage ist nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt davon auszugehen, dass der Erblasser der Klägerin 6 die Bezugsberechtigung für den Todesfall im Deckungsverhältnis nicht wirksam eingeräumt hat. Die von einem Verstorbenen zu Lebzeiten begründete Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung (oder hier einer Unfallversicherung, vgl. § 185 i.V.m. §§ 159 f. VVG) verschafft dem Begünstigten im Versicherungsfall eine im Deckungsverhältnis jedenfalls insoweit unentziehbare Rechtsstellung, als die Erben des Versicherungsnehmers bzw. hier des Versicherten die Bezugsberechtigung nicht mehr ändern oder widerrufen können). Dies ergibt sich für das widerrufliche Bezugsrecht aus der Regelung des § 159 Abs. 2 VVG.

Voraussetzung hierfür ist eine wirksame Einräumung der Bezugsberechtigung durch den Berechtigten noch zu dessen Lebzeiten. Bei der Bestimmung der Bezugsberechtigung, ihrem Widerruf sowie ihrer Abänderung handelt es sich um einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen, die gemäß § 130 Abs. 1 BGB erst wirksam werden, wenn sie dem Versicherer zugegangen sind. Eine Vereinbarung über das Bezugsrecht lediglich zwischen dem Versicherungsnehmer bzw. hier dem Erblasser als Versichertem sowie dem Bezugsberechtigen entfaltet nur schuldrechtliche Wirkungen im Valutaverhältnis, während im Deckungsverhältnis eine Vereinbarung zwischen Versicherungsnehmer oder Versichertem und Versicherer erforderlich ist.

Hier ist die maßgebliche Vereinbarung über das Bezugsrecht nur zwischen dem Erblasser und der Klägerin sowie dann ergänzend durch Überlassung des Formulars gegenüber dem Arbeitgeber erfolgt. Eine Übersendung des Formulars an den Versicherer wurde weder unmittelbar durch den Erblasser noch durch dessen Arbeitgeber vor dem Versicherungsfall veranlasst. Von der Bezugsrechtsbestimmung zugunsten der Klägerin erhielt der Versicherer erst nach dem Versicherungsfall Kenntnis.

b)

Die wirksame Begründung einer Bezugsberechtigung zugunsten der Klägerin im Deckungsverhältnis kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Versicherer und der Arbeitgeber vor Eintritt des Versicherungsfalls wirksam vereinbart haben, dass der Arbeitgeber ihm mitgeteilte Änderungen der Bezugsberechtigung mit Wirkung für den Versicherer – sei es als Empfangsbote, sei es als Stellvertreter – entgegennehmen kann.

aa)

Das lässt sich nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt derzeit nicht feststellen. Es kann zunächst nicht allein aus den für die Gruppenunfallversicherung maßgeblichen Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen hergeleitet werden. In dem Merkblatt „Was Sie über die Gruppen-Unfallversicherung wissen sollten“ heißt es zu „Das Bezugsrecht“:

„Sofern Sie nichts anderes bestimmt haben, sind bei Unfalltod die gesetzlichen Erben bezugsberechtigt. Zur Festlegung eines Bezugsrechts ist die Unterschrift der versicherten volljährigen Person erforderlich.“

Der Versicherer geht also, wie sich auch aus dem Versicherungsschein ergibt, grundsätzlich davon aus, dass die gesetzlichen Erben bezugsberechtigt sind. Wenn dies anders sein soll, bedarf es einer gegenüber dem Versicherer wirksamen Bestimmung. Als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung muss sie dem Versicherer zugehen (§ 130 Abs. 1 BGB). Entsprechend bestimmt Ziff. 18.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, dass alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen schriftlich abgegeben werden müssen und an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden sollen. Irgendeine Befugnis des Arbeitgebers, mit Bindungswirkung für den Versicherer Erklärungen zur Änderung des Bezugsrechts entgegenzunehmen, lässt sich aus diesen Unterlagen nicht herleiten.

Nichts anderes ergibt sich unmittelbar aus § 6 der „Betriebsvereinbarung Soziales“ vom 19. Juni 2006 zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Hiernach erfolgt die Gehaltsfortzahlung im Sterbefall als Einmalzahlung abzüglich der gesetzlichen Steuern an eine vom Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich benannte Bezugsberechtigte Person. Die Bezugsberechtigung kann jederzeit durch den Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich widerrufen oder geändert werden. Bei dieser Betriebsvereinbarung handelt es sich unmittelbar nur um eine arbeitsvertragliche Regelung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Feststellungen dazu, dass auch der Versicherer an dieser in irgendeiner Weise beteiligt ist, lassen sich auf der Grundlage des revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalts nicht treffen.

Außerdem regelt die Betriebsvereinbarung lediglich den Anspruch auf Gehaltsfortzahlung im Sterbefall gegenüber dem Arbeitgeber. Ausdrücklich ist am Schluss 14 des § 6 der Betriebsvereinbarung vorgesehen, dass ein Anspruch auf Gehaltsfortzahlung im Sterbefall nicht besteht, wenn aufgrund des Todesfalles des Mitarbeiters Leistungen aus der arbeitsvertraglich vereinbarten Gruppenunfallversicherung fällig werden. Lediglich um Ansprüche aus dieser Gruppenunfallversicherung geht es hier. Aus ihr ergibt sich – wie oben dargelegt – nicht, dass der Arbeitnehmer befugt wäre, die Bezugsberechtigung allein gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären, ohne dass der Versicherer hiervon Kenntnis erlangt. Dies wäre für den Versicherer auch mit erheblichen Risiken verbunden, da er im Versicherungsfall Gefahr liefe, Leistungen an die gesetzlichen Erben zu erbringen, obwohl der Versicherte eine abweichende Bezugsrechtsbestimmung gegenüber dem Arbeitgeber getroffen hat.

Nichts anderes gilt für das vom Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zur Verfügung gestellte Formular „Benennung von Bezugsberechtigten“. In diesem Formular wird zwar auf § 6 der „Betriebsvereinbarung Soziales“ hingewiesen und ausgeführt, ein Bezugsberechtigter sei gleichermaßen im Hinblick auf die vertraglich geregelte Gruppenunfallversicherung zu benennen. Soweit es dort weiter heißt, der Mitarbeiter könne gegenüber dem Arbeitgeber den Bezugsberechtigten jederzeit schriftlich widerrufen oder ändern, ist dies aber im Verhältnis zum Versicherer unwirksam. Vielmehr muss diesem gegenüber, sei es unmittelbar durch den Mitarbeiter als versicherte Person, sei es durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer, die Bezugsberechtigte Person benannt werden. Es lässt sich auf Grundlage des revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalts nicht feststellen, dass der Versicherer die Empfangsberechtigung für die Benennung des Bezugsberechtigten an den Arbeitgeber „delegiert“ hätte.

Aus diesem Grund trägt auch der Verweis der Klägerin auf eine Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs nicht (VersR 1995, 443). In dem dortigen Vertrag bezüglich einer Gruppenunfallversicherung zwischen einem Versicherer und einem Kreditkartenunternehmen als Versicherungsnehmer war bestimmt, dass die Auszahlung der Entschädigungsbeträge unmittelbar an den Versicherten oder die gesetzlichen Erben bzw. die vom Versicherten ausdrücklich als bezugsberechtigt genannten Personen zu erfolgen hatte. Da die Gestaltungsrechte bei diesem Vertrag für fremde Rechnung beim Versicherungsnehmer lägen, sei es seine Sache, mit dem Versicherer zu vereinbaren, wer bezugsberechtigt sein solle.

Nichts anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall. Der Versicherer und der Arbeitgeber haben in der Gruppenunfallversicherung vereinbart, dass bezugsberechtigt die gesetzlichen Erben der Mitarbeiter sind und die Möglichkeit besteht, einen anderen Bezugsberechtigten zu bestimmen. Hieraus folgt allerdings nicht, dass diese Bezugsrechtsbestimmung auch mit Wirkung gegenüber dem Versicherer allein durch eine Erklärung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen kann, die nicht an den Versicherer weitergeleitet wird.

2.

Auf der Grundlage, der von ihm bisher verneinten Einräumung eines wirksamen Bezugsrechts im Deckungsverhältnis zugunsten der Klägerin hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, die Klage sei begründet, weil sich die Beklagten nach Treu und Glauben 19 nicht auf die fehlende Begründung einer Bezugsberechtigung berufen könnten. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Klägerin und der Erblasser am 11. April 2008 einen wirksamen Schenkungsvertrag geschlossen haben. Das ist unzutreffend. Selbst wenn in der Vereinbarung vom 11. April 2008 der Abschluss eines Schenkungsvertrages läge, wäre dieser allenfalls mündlich geschlossen. Das Berufungsgericht hat übersehen, dass für ein Schenkungsversprechen gemäß § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB notarielle Form vorgeschrieben ist. Diese wurde hier nicht gewahrt.

Bei weiteren Fragen rund um alle Sachverhalte im Zusammenhang mit Verträgen zugunsten Dritter mit Wirkung für den Todesfall berät Sie gern Frau Rechtsanwältin Julia Gerstein-Thole.