Das Hinweisgeberschutzgesetz

Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist am 2. Juli 2023 offiziell in Kraft getreten. Seit diesem Stichtag müssen Unternehmen ab 250 Beschäftigten interne Hinweisgebersysteme für einen geeigneten Hinweisgeberschutz eingerichtet haben. Ende des Jahres folgen dann Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden. Am 12. Mai 2023 hatte zuvor der Bundesrat das Hinweisgeberschutzgesetz, d.h. die nationale Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie, verabschiedet.

Was müssen Unternehmen und der öffentliche Sektor jetzt über das Hinweisgeberschutzgesetz wissen, um vorbereitet zu sein? Eine Übersicht:
  • Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden mussten bis zum 2. Juli 2023 sichere Hinweisgebersysteme einführen, Firmen mit 50-249 Mitarbeitenden haben eine Übergangszeit bis zum 17. Dezember 2023.
  • Unternehmen des öffentlichen Sektors sowie Städte und Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern fallen unter das Gesetz und müssen ab Mitte Juni Hinweisgebersysteme anbieten.
  • Das Verfahren der Meldungsabgabe muss mündlich oder schriftlich und auf Wunsch auch persönlich möglich sein.
  • Die interne Meldestelle muss Hinweisgebenden innerhalb von 7 Tagen den Eingang der Meldung bestätigen.
  • Geschütze Anwendungsbereiche: EU-Recht und nationales Recht, wenn es sich um strafbewehrte (Straftat) oder bußgeldbewehrte (Ordnungswidrigkeit) Vergehen, die Gesundheit/Leben gefährden, handelt.
  • Innerhalb von drei Monaten muss die Meldestelle die hinweisgebende Person darüber informieren, welche Maßnahmen in der Folge ergriffen wurden, z. B. die Einleitung interner Untersuchungen oder die Weitergabe der Meldung an die zuständige Behörde.
  • Unternehmen müssen die Identität der Hinweisgebenden schützen und DSGVO-Vorgaben einhalten.
  • Unternehmen müssen Informationen über die zuständige(n) Aufsichtsbehörde(n) bereithalten.

Alles neu, alles schnell umzusetzen – und wie immer vieles unklar.

Klar ist – Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden, umso mehr ab 250 Mitarbeitenden müssen nun dringend, ggf. sogar unmittelbar handeln!

Es gilt, ein entsprechendes Softwaresystem zu implantieren – und die Meldestelle muss einsatz- und handlungsbereit sein.

Sie wollen ein solches System umsetzen, insbesondere die Meldestelle auf den Anwalt Ihres Vertrauens übertragen – dann sprechen Sie uns gerne an.