Neues BAG-Urteil: Kein Regress gegenüber Betriebsrat nach Begleichung von Betriebsrats-Anwaltskosten mehr möglich

Arbeitgeber aufgepasst – bei Zweifeln an der Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Betriebsrat und bei Zugang der zugehörigen Rechnung gilt für den Arbeitgeber – im Zweifel ist Zahlungsverweigerung besser als vorschnelle Zahlung!

Das Bundesarbeitsgericht beschäftigt sich in den letzten Jahren zunehmend mit der Reichweite der Erstattungspflicht von Arbeitgebern für Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Betriebsrat entstehen. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber diese Kosten übernehmen. Es braucht für die Beauftragung einen wirksamen Betriebsratsbeschluss und die Beauftragung muss notwendig, erforderlich und darf nicht willkürlich sein. Soweit so klar.

Der durchaus immer wieder vorkommenden Praxis, wonach der Arbeitgeber eine Rechnung des Betriebsrats-Anwalts erst einmal bezahlt und sodann Regress bei einzelnen (oder allen) Betriebsratsmitgliedern zu nehmen sucht, schiebt das Bundesarbeitsgericht mit einem aktuellen Urteil allerdings jetzt einen Riegel vor!

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts BAG 7 AZR 338/22 (Leitsatz):

„Erfüllt der Arbeitgeber eine ihm gegenüber als Kosten betriebsrätlicher Tätigkeit erhobene (Dritt-)Forderung, kann er keinen Regress bei den Betriebsratsmitgliedern nehmen mit dem Argument, er habe mangels Erforderlichkeit der Kosten deren Schuld getilgt. Die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag und des Bereicherungsrechts greifen insoweit nicht ein.“

Was bedeutet diese Entscheidung in der Konsequenz?

In der Konsequenz gilt es für den Arbeitgeber also zwingend, jede Betriebsrats-Anwaltsrechnung vor Begleichung sorgfältig zu prüfen und ggf. die Begleichung einer solchen Rechnung mit dem Argument mangelnder Erforderlichkeit der Beauftragung zu verweigern.

Der Betriebsrats-Anwalt kann sich ggf. den Kostenerstattungsanspruch des Betriebsrats dann abtreten lassen und eine Klärung seinerseits im Beschlussverfahren gemäß § 2a Abs.1 ArbGG vor dem Arbeitsgericht herbei führen.

Dies ist der richtige Weg – und auch der einzige Weg!

Wenn der Arbeitgeber demgegenüber die Rechnung des Betriebsrats-Anwalts erst einmal begleicht, ist es nach Rechtsprechung des BAG zu spät, ein Regress gegenüber dem Betriebsrat ist nicht mehr möglich.

Die ist ein weiteres Beispiel dafür, wie schnell man im Arbeitsrecht, gerade im Betriebsverfassungsrecht als Arbeitgeber, in „Fallen“ tappen kann, die nicht mehr reparabel sind.

Für alle Fragen rund um die doch spezielle Thematik des Betriebsverfassungsrechts, insb. im Hinblick auf den Umgang mit dem Betriebsrat, steht Ihnen unser Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Alexander Fuchs mit seinen ausgewiesenen und aus jahrzehntelanger einschlägiger Praxiserfahrung gewonnenen Spezialkenntnissen beratend und vertretend gern zur Seite.