Versicherungsunternehmen wie Versicherungsvertreter (sowohl angestellte Vertreter als auch freie Handelsvertreter) kennen das Problem: im laufenden Vertragsverhältnis arbeitet man sauber zusammen, Versicherungsverträge werden vermittelt, Provisionen werden gutgeschrieben und einige vermittelte Versicherungsverträge werden storniert, was zu Provisionsrückbelastungen durch den Versicherer führt. Die wechselseitigen Forderungen zwischen Versicherer und Vertreter werden saldiert und alles geht seinen geregelten Gang. Irgendwann endet dann das Vertragsverhältnis zwischen Versicherer und Vertreter. Die fortdauernde Stornohaftung jedoch führt schließlich zu einem Minussaldo auf dem fortgeschriebenen Vertreterkonto. Hier kann es im Nachlauf zu durchaus gravierenden und empfindlichen Rückforderungen des Versicherers gegen den Vertreter kommen.
Für den Vertreter ist diese Situation regelmäßig hoch belastend. Gleichzeitig sind die gesetzlichen Regeln für Provisionsrückbelastungen maximal streng.
Was sehen die gesetzlichen Regelungen für solche Provisionsrückforderungen im Versicherungsvertriebsrecht vor?
Konkret wird eine Provisionsrückbelastung vom Versicherer nur dann erfolgreich durchgesetzt werden können, wenn er stornogefährdete Versicherungsverträge zunächst ordnungsgemäß nachbearbeitet hat.
Anerkannt ist, dass der Versicherer jedenfalls im Regelfall nicht gehalten ist, säumige Versicherungsnehmer zu verklagen. Allerdings müssen außergerichtliche Maßnahmen erfolglos geblieben sein. D.h. der Versicherer hat die Nichtausführung/Stornierung des vermittelten Vertrages dann nicht zu vertreten, wenn er leidende Verträge im gebotenen Umfang nachbearbeitet hat (vgl. statt vieler BGH, Az. VIII ZR310/09).
Der BGH erteilt dem Versicherer dabei ein Wahlrecht. Der Versicherer kann entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen oder sich darauf beschränken, dem (ausgeschiedenen) Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten.
Ergreift der Versicherer eigene Maßnahmen – was den Regelfall darstellt, da er den ausgeschiedenen Vermittler regelmäßig vom Kunden fernhalten will – so müssen diese Maßnahmen nach Art und Umfang hinreichend sein. Im Streitfall wird der Versicherer dies darlegen und auch beweisen müssen (vgl. hierzu etwa BGH, Az.: VII ZR 130/11).
Wie sollte nun mit Provisionsrückforderungen im Versicherungsvertriebsrecht umgegangen werden?
In diesem Spannungsverhältnis ergeben sich diverse Probleme, die zwischen Versicherer und Vertreter immer wieder zu Unstimmigkeiten, ggf. Rechtsstreitigkeiten führen.
Immer wieder erstaunt den Rechtsanwalt im Streitfall dabei, dass sowohl beim Versicherer hinsichtlich Art und Umfang der notwendigen Nachbearbeitung als auch beim Vermittler massive Unsicherheit und mangelnde Kenntnisse der zugrundeliegenden Vorgaben der Rechtsprechung vorzufinden sind.
Gerade dem Vermittler bieten sich an dieser Stelle vielfältige Möglichkeiten, etwaige durchaus empfindliche Nachforderungen des Versicherers im Nachlauf abzuwehren.
Sowohl für den Versicherer als auch für den Vertreter sollte es nach allem zwingend geboten sein, in diesen Angelegenheiten rechtzeitigen Rechtsrat einzuholen. Kontaktieren Sie daher bei Bedarf Rechtsanwalt Herrn Alexander Fuchs, er berät Sie gern.