Keine Fortführung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Dreizehnjährigen. Keine Aufrechterhaltung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts bei Streit der Eltern um den Lebensmittelpunkt des Kindes.
Bei dem Wechselmodell handelt es sich um eine nahezu gleichmäßige Aufteilung von Betreuung und Erziehung zwischen den beiden Elternteilen eines Kindes nach Trennung und Scheidung.
Wann kommt das Wechselmodell in Frage?
Ein Wechselmodell ist auf Seiten des Kindes nur in Betracht zu ziehen, wenn eine auf sicherer Bindung beruhende tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen besteht. Wesentlicher Aspekt ist zudem, vor allem der vom Kind geäußerte Wille. Im Verhältnis zu den Eltern erfordert das Wechselmodell regelmäßig einen erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarf, so dass bei Bestehen hoher elterlicher Konfliktbelastung ein Wechselmodell in der Regel nicht dem Kindeswohl entspricht. (BGH NZ Fam 2017, 206 sowie OLG Karlsruhe Az. 20 UF 56/20.)
Die Kinder der getrennten Eltern werden im Fall des Wechselmodells in gleichem zeitlichem Umfang durch die Eltern betreut. Da das Wechselmodell in immer mehr Familien gelebt wird, ergehen vermehrt Entscheidungen bei den Familiengerichten zu diesem Rechtsbereich. Je älter Kinder werden, um so mehr können sie bei der Frage ihrer Betreuung im Alltag mitsprechen. Die Entscheidungen zum Wechselmodell sind jeweils Einzelfallenscheidungen der Familienrichter.
Wie wird sicher gestellt, dass die Wünsche des Kindes bei der Entscheidung zum Wechselmodell berüchtigt werden?
Um den Vorstellungen und Wünschen der betroffenen Kinder mehr Raum zu geben, wird ein Verfahrensbeistand eingesetzt. Nach § 158 Abs. 1 FamFG hat das Gericht einem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. In Verfahren zum Wechselmodell erfolgt dies von Amts wegen. Als Verfahrensbeistand können entsprechend ausgebildete Rechtsanwälte/ Rechtsanwältinnen oder auch anderweitige Berufsträger ernannt werden. Die Kosten des Verfahrensbeistands haben grundsätzlich die Eltern hälftig zu tragen. Der Verfahrensbeistand führt dann vor dem Gerichtstermin mindestens ein persönliches Gespräch mit dem Kind. Anschließend verfasst er hierzu einen Bericht für das Gericht und erscheint bei der Gerichtsverhandlung. In der Verhandlung ist Aufgabe des Verfahrensbeistands gemeinsam mit einem Vertreter des Jugendamts dem Gericht die Interessen des Kindes zu verdeutlichen.
Für Beratung rund um das Thema Wechselmodell oder bei weiteren familienrechtlichen Fragen kontaktieren Sie gern Fachanwältin für Familienrecht Julia Gerstein-Thole.