Arbeitszeit: Pausen, Krankheit und Gesetze

Wer mit Freude jeden Tag zur Arbeit fährt, zählt vermutlich auch nicht jede Minute bis zum Feierabend. Auch ein paar Minuten länger zu bleiben, fällt dann nicht ganz so schwer. Doch egal, ob man seinen Job gerne macht oder nicht: Die Arbeitszeit ist in Deutschland streng geregelt. Wissen Sie, wie lange Sie höchstens arbeiten dürfen? Oder was alles zur zulässigen Arbeitszeit gehört? Dieser Beitrag erklärt, was Sie rund ums Thema Arbeitszeit wissen müssen.

Arbeitszeitgesetz und Arbeitsschutzgesetz: Wo und wie ist eigentlich die Arbeitszeit geregelt?

Die grundlegenden Regelungen zur Arbeitszeit, also Pausen, Ruhezeiten, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie die maximale Arbeitszeit richten sich nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Falls es weitere Regelungen gibt, stehen diese im Tarifvertrag und in Betriebsvereinbarungen. Die individuelle Arbeitszeit ist in der Regel im Anstellungsvertrag festgelegt. Es kann jedoch sein, dass keine konkrete Zahl genannt wird, sondern auf den jeweiligen Tarif der jeweiligen Branche, z.B. Chemie oder Bäckereihandwerk, verwiesen wird.

Wie viele Stunden darf man maximal arbeiten?

Laut Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sollte eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten werden. Natürlich kann es im Arbeitsalltag vorkommen, dass der Vorgesetzte von einem verlangt, länger zu bleiben. Das sollte in der Praxis eher selten passieren. Im Höchstfall dürfen Arbeitnehmer (*meint in diesem Artikel diverse, weibliche und männliche Arbeitnehmer gleichermaßen) zehn Stunden am Tag ihrer Arbeit nachgehen. Und das auch nur unter der Bedingung, dass man die Überstunden innerhalb eines halben Jahres wieder ausgleichen kann. Wichtig: Der Arbeitgeber muss unbedingt darauf achten, dass die Beschäftigten ihre Pausen- und Ruhezeiten einhalten! Zeiten und Regelungen im öffentlichen Dienst, sowie die Gesetze im Detail finden Sie hier.

Pausenregelung: Alles zu Pausen- und Ruhezeiten

Apropos: Pausen- sowie Ruhezeiten sind ebenfalls im Arbeitszeitgesetz geregelt und stehen jedem Arbeitnehmer zu – je nach Branche auch mal mehr oder weniger. Bei Pausen sieht das Gesetz eine ganz klare Regelung: Bei einer Arbeitszeit länger als sechs Stunden, steht dem Arbeitnehmer eine Pause von 30 Minuten zu. Der Arbeitnehmer ist sogar dazu verpflichtet, diese 30-minütige Pause zu machen – selbst, wenn er freiwillig lieber durcharbeiten würde, um zum Beispiel früher nach Hause zu fahren. Bei über neun Stunden Arbeit stehen einem Arbeitnehmer 45 Minuten zu. Pausen können sich theoretisch auch eingeteilt werden – unter einer Bedingung: Erst eine Pause von 15 Minuten gilt als Erholungspause. Das heißt konkret: Wer acht Stunden am Tag arbeitet, hast ein Anrecht auf 30 Minuten Pause, also arbeitsfreie Zeit. Diese kann sich – wenn gewünscht – in zwei Pausen à 15 Minuten eingeteilt werden. Alles darunter, wie zum Beispiel ein kurzes Zigarettenpäuschen, zählt nicht und muss nachgearbeitet werden.

Musst du deine Arbeitszeit nachweisen?

Wie der Nachweis erfolgt, wie lange eine Pause dauert und wann mit der Arbeit begonnen oder aufgehört wird, hängt grundsätzlich vom Arbeitgeber ab. Denn wie der Nachweis erfolgt, kann jedes Unternehmen selbst bestimmen und in den sogenannten betrieblichen Regelungen festhalten. Die Dokumentation über die Arbeitszeit kann in jedem Betrieb variieren. So entscheiden sich manche Unternehmen fürs „Stempeln“, andere wiederum für die „Vertrauens-Arbeitszeit”. Wichtig ist nach (noch) aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur, dass überhaupt eine Dokumentation stattfindet. Manchmal finden sich auch Regelungen hierzu in einem Tarifvertrag.

Bedingungen für einen Antrag auf Verkürzung der Arbeitszeit

Was viele nicht wissen: Jeder Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, seine Arbeitszeit zu reduzieren – ohne Angabe von Gründen. Ganz gleich ob man sich um seine Kinder oder pflegebedürftigen Eltern kümmern oder einfach nur einem Hobby nachgehen möchte: Aus welchem Grund auch immer man seine Wochenarbeitszeit verringern möchte – Folgende vier Bedingungen müssen laut Gesetz erfüllt werden:

  • Der Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit muss mindestens in Textform erfolgen.
  • Der Antrag muss spätestens drei Monate vor Beginn der reduzierten Arbeitszeit beim Arbeitgeber eingehen.
  • Der Arbeitnehmer musst mindestens bereits sechs Monate im Unternehmen gearbeitet haben.
  • Der Ar­beit­ge­ber beschäftigt in der Re­gel mehr als 15 Ar­beit­neh­mer, wo­bei die Aus­zu­bil­den­den nicht mit­gezählt wer­den.

Nur bei bestimmten betrieblichen Gründen hat der Arbeitgeber das Recht, einen solchen Antrag abzulehnen, beispielsweise wenn die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt wird oder unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen. Das kommt allerdings in der Praxis eher selten vor.

Dem Arbeitnehmer sollte bewusst sein, dass er nach den gesetzlichen Regelungen kein Recht mehr darauf hat, seine Stundenanzahl zu erhöhen. Einmal verringert, gibt es kein Zurück mehr! Es sei denn natürlich, der Arbeitgeber ist damit einverstanden.

Alternativ dazu wurde zuletzt in 2019 noch ein neues (befristetes) Teilzeitmodell eingeführt, die sogenannte Brückenteilzeit.

Form eines Antrags auf Verkürzung der Arbeitszeit

Ein Antrag auf Reduzierung muss folgende drei Punkte beinhalten:

  • Zeitpunkt: Ab wann möchte der Arbeitnehmer seine Wochenarbeitszeit verringern?
  • Umfang: Wie viele Stunden möchte der Arbeitnehmer zukünftig tätig sein? 
  • Verteilung: An welchen Tagen in der Woche will der Arbeitnehmer wie viele Stunden arbeiten?

Der Arbeitgeber hat dabei jedoch ein Mitspracherecht bei der Entscheidung über die Verteilung der Arbeitszeit. Wenn also zum Beispiel zu bestimmten Zeiten das Telefon besetzt sein muss oder die Arbeitszeiten der anderen Arbeitnehmer den Wunschterminen kollidieren, darf ein Arbeitgeber mitreden. Wenn all diesen Punkten Beachtung geschenkt wird, steht der zusätzlichen Freizeit – natürlich bei entsprechend anteiliger Gehaltsreduzierung – aber nichts mehr im Wege.

Krankheitsfall: Wird der Arztbesuch während der Arbeitszeit bezahlt?

Grundsätzlich nein, denn Arztbesuche gelten als Privatsache. Nur wenn ein Arzttermin medizinisch notwendig ist und z.B. akute Schmerzen während der Arbeit auftreten, zählt der Weg zum Doktor als Arbeitszeit und der Arbeitnehmer kann mit Lohnfortzahlung rechnen. Einige Tarif- und Arbeitsverträge können jedoch davon abweichen – und auch für Schwangere, für die das Mutterschutzgesetz gilt, gelten entsprechend andere Regelungen. Routinechecks oder Vorsorgeuntersuchungen sind von der Arbeitszeit ausgeschlossen. In allen anderen Fällen sollte der Arzttermin, wenn in Ansehung der Praxisöffnungszeiten des behandelnden Arztes überhaupt möglich, in die Freizeit gelegt werden.

Wiedereingliederung nach langer Krankheit: Was gilt?

Wer nach einer langen Krankheit wieder in den Arbeitsalltag zurück möchte, muss sich nicht nur mit dem Arbeitgeber, sondern auch mit dem behandelnden Arzt auseinandersetzen. Für viele Beschäftigte, die krank sind oder waren, sind natürlich die finanziellen Möglichkeiten irgendwann ausgeschöpft. Verständlich, dass man nach vermeintlicher Genesung schnell wieder sein regelmäßiges Gehalt auf dem Konto sehen möchte. Je nach Krankheitsbild und Tätigkeit des Arbeitnehmers, muss der Arzt beurteilen, ob der Arbeitnehmer schon bereit ist, überhaupt regelmäßig zu arbeiten, oder wie lange er arbeiten darf. Er legt daher die Arbeitszeit des Beschäftigten in der Wiedereingliederungsphase fest. Die Gesundheit des Beschäftigten hat oberste Priorität. So vermeidet der Arbeitgeber, dass sich sein Mitarbeiter zu früh wieder in eine Fünf-Tage-Woche stürzt und sich so vermutlich mehr schadet als er dem Arbeitgeber nützt.

Flexible Arbeitszeit: Was heißt das?

Einige Unternehmen werben auf Karriere-Seiten oder Stellenanzeigen mit flexiblen Arbeitszeiten. Aber was heißt das eigentlich für den Arbeitnehmer? Arbeitet man in einem Betrieb mit flexiblen Arbeitszeiten (auch „Gleitzeit-Modell“ genannt), kann man innerhalb der Betriebszeit selbst bestimmen, wann man anfängt und wann man in den Feierabend geht. Wichtig ist dabei nur, dass der Arbeitnehmer durchschnittlich die Gesamt-Stundenzahl einhält. Liegt die Betriebszeit beispielsweise zwischen 7 und 20 Uhr, kann der Arbeitnehmer seine Arbeit innerhalb dieser Zeit erbringen. Manche Betriebe legen zusätzlich auch noch eine sogenannte Kernarbeitszeit fest. Diese Kernarbeitszeit (z.B. von 11 bis 15 Uhr) gilt dann jedenfalls als Pflicht-Anwesenheitszeit für den Arbeitnehmer. 

Jedes Unternehmen kann selbst entscheiden, ob er das Gleitzeit-Modell für seine Beschäftigten anbietet oder nicht. In vielen Bereichen – zum Beispiel im Schichtbetrieb – macht es ja schlichtweg keinen Sinn, zeitlich flexibel zu arbeiten. 

Was sagt das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Wie lange Minderjährige arbeiten dürfen, ist streng geregelt und steht im JArbSchG. 15- bis 17-Jährige dürfen einen Acht-Stunden-Tag nicht überschreiten. Außerdem besagt das Gesetz, dass die jungen Arbeitnehmer in der Woche nur an fünf Tagen arbeiten dürfen – nicht an sechs Tagen wie bei Volljährigen. Das macht eine maximale Stundenzahl von 40 Stunden in der Woche. Eine Ausnahme gilt bei Minderjährigen in landwirtschaftlichen Betrieben: Dort dürfen die Jugendlichen während der Erntezeit länger als im Durchschnitt acht Stunden arbeiten.

Schwangerschaft: Was darf der Arbeitgeber laut Arbeitszeitgesetz verlangen?

Wenn eine Arbeitnehmerin schwanger ist, hat der Arbeitgeber mehr zu beachten. Neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Mutterschutz, nach dem sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt (bei Mehrlings-Geburten und Frühgeburten mehr als acht Wochen) in der Regel nicht gearbeitet werden darf, hast die Arbeitnehmerin auch Rechte im Hinblick auf körperlich belastbare Arbeit. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass sie keine gefährlichen Tätigkeiten ausübt. Auch wenn eine Arbeitnehmerin üblicherweise Nachtschichten hat, kann es sein, dass sie ggf. auf Zuschläge verzichten muss: Als Schwangere dürfen Arbeitnehmerinnen nur dann nachts arbeiten, wenn der Arzt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt hat und vom Arbeitgeber ein offizieller Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt wurde. Zum Schutz des ungeborenen Kindes sollte man das allerdings gründlich überdenken.

Dienstreise = Arbeitszeit?

Wenn man von Zeit zu Zeit auf Dienstreise muss, hat man sich bestimmt auch schon öfter gefragt, wann genau die eigentliche Arbeitszeit beginnt. Gelten An- und Abfahrt als Arbeit? Es gibt keine gesetzliche Regelung dazu, grundsätzlich gelten An- und Abfahrt jedoch nicht als Arbeitszeit. Im Regelfall werden allerdings auch keine Stunden für An- und Abreise abgezogen. Das hat etwas mit den betrieblichen Regelungen und der dienstlichen Anweisung zu tun: Wenn der Arbeitgeber vorschreibt, während der Reise, z.B. im Flugzeug, bestimmte Aufgaben zu erledigen, kann man diese Zeit durchaus als Arbeitszeit gelten lassen.

Arbeitszeit: Was gehört dazu?

Zählt der alltägliche Weg zur Arbeit und wieder nach Hause eigentlich mit zur Wochenarbeitszeit? Die klare Antwort hierzu lautet: Nein. Der Arbeitsweg und die dazugehörige Fahrtzeit darf nicht als Arbeitszeit gerechnet werden. Gleiches gilt im Regelfall auch für den Kleidungswechsel: Wer sich also für die Arbeit umziehen muss, sollte dies normalerweise zum Arbeitsbeginn bereits getan haben – es sei denn, die betriebliche Regelung sieht etwas anderes vor.

Arbeitszeitgesetz: Darf der Arbeitgeber einfach die Wochenarbeitszeit erhöhen?

Einseitig darf der Arbeitgeber nicht einfach die regelmäßige Wochenarbeitszeit erhöhen. Schließlich gilt der von beiden Seiten unterschriebene Arbeitsvertrag. Allerdings kann der Arbeitgeber temporär Mehrarbeit (Überstunden) anordnen, wenn dafür ausreichende Gründe vorliegen (dies hängt stark von tariflichen und betrieblichen Regelungen ab). Zu diesen ausreichenden Gründen zählen beispielsweise Jahresabschlüsse oder ein sehr hohes Arbeitsvolumen/Rückstände. Ausreichende Gründe liegen dann vor, wenn sich die fehlenden Überstunden negativ auf die Geschäftstätigkeit auswirken würden, also betriebsnotwendig sind. Allerdings müssen auch diese Überstunden wieder ausgeglichen werden. In vielen Firmen mit Betriebsrat muss dieser auch erst den Überstunden zustimmen. Ob die Mehrarbeit dann als Zeit- oder Geld-Gutschrift ausgeglichen wird oder ob diese gleich mit dem Gehalt abgegolten ist, hängt vom Arbeitgeber bzw. vom Arbeitsvertrag ab. Wenn dazu nichts geregelt ist, sieht das Gesetz grundsätzlich einen Ausgleich in Freizeit vor.

Bei weiteren Fragen zu dem Thema Arbeitszeit berät Sie gern Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Fuchs.