Versorgungsausgleich

Was bedeutet anlässlich einer Scheidung, dass der VERSORGUNGSAUSGLEICH durchgeführt wird?

Im Familienrecht gilt beim Zugewinnausgleich, im Rahmen dessen anlässlich einer Scheidung der Vermögenszuwachs der Eheleute ausgeglichen werden soll, das gleiche Prinzip, die Halbteilung der ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften, für den Versorgungsausgleich. Der Versorgungsausgleich wird über das Familiengericht anlässlich der Scheidung im Regelfall als Wertausgleich durch Schaffung eigenständiger Anrechte, meist im Wege der Teilung des Stammrechts realisiert.

Wie funktioniert das Grundprinzip des Versorgungsausgleichs konkret?

Die getrennt lebenden Eheleute füllen einen Fragebogen aus und geben Auskunft über alle Rentenverträge, die sie bislang abgeschlossen haben. Die Rententräger und Versicherungsgesellschaften (als sowohl die Deutsche Rentenversicherung als gesetzliche Rentenversicherung oder der Riestervertrag oder der private Rentensparvertrag) werden durch das Familiengericht angeschrieben und erteilen dann Auskunft, welche Rentenanwartschaften während der Ehezeit (Tag der Eheschließung bis Tag der Zustellung des Scheidungsantrags) jeder Ehegatte erworben hat. Diese dann genau benannten Rentenzeiten werden gemäß Halbteilungsgrundsatz am Tag der Scheidung durch den Familienrichter geteilt. Diese Halbteilung von Rentenrechten kann entweder im Rahmen einer internen Teilung oder einer externen Teilung erfolgen. Interne Teilung bedeutet, dass der Ausgleichsberechtigte ein eigenes Rentenrecht bei der Versicherung des Ausgleichspflichtigen erhält. Externe Teilung bedeutet, dass der Rentenversicherungsträger, bei dem der Ausgleichspflichtige versichert ist, kein neues Konto für den Ausgleichberechtigten eröffnet, vielmehr den Wert des auszugleichenden Rentenrechtes auf ein bereits bestehendes Rentenkonto des Ausgleichsberechtigten, zum Beispiel bei der DRV, bucht.

Kein Versorgungsausgleich findet statt, wenn die Ehe nicht mehr als 3 Jahre andauerte, außer einer der Eheleute stellt bei der Scheidung einen Antrag hierzu.

Gibt es Gründe einen Versorgungsausgleich im Vorfeld auszuschließen?

Auch können die Eheleute über den Versorgungsausgleich eine Vereinbarung, über einen Notar oder über das Familiengericht schließen und hierdurch den Versorgungsausgleich zum Beispiel ausschließen. Es bestehen hierfür aber besondere Formanforderungen.

Eine solche Vereinbarung zum Versorgungsausgleich kann zum Beispiel ratsam sein, wenn zwischen den Eheleuten ein erheblicher Altersunterschied besteht. Steht der Ehemann bei der Scheidung zum Beispiel kurz vor seinem Renteneintritt (dies ist abhängig davon, welcher Jahrgang man ist, das derzeitige Renteneintrittsalter für einen aktuell 55- jährigen beträgt 67 Jahre) und die Ehefrau ist erst 50 Jahre alt und somit auch erst mit 67 rentenbezugsberechtigt, dann kann der Vollzug des Versorgungsausgleichs für den Ehemann wirtschaftlich zu erheblichen Nachteilen führen. Der hälftige Abzug seiner Rentenanwartschaften, bezogen auf die Ehezeit, erfolgt mit Scheidung und nicht mit Renteneintrittsalter der Ehefrau. Der Ehemann erhält somit eine reduzierte Rente, die Ehefrau aber noch lange nicht den Ausgleich, da sie noch nicht bezugsberechtigt ist (= Wegfall des Rentnerprivilegs).

Bereits die angesprochenen Aspekte zeigen, wie wichtig eine spezifische Beratung auch im Hinblick auf den Versorgungsausgleich ist, bevor ein Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Bei uns in der Kanzlei steht Ihnen bei allen Fragen rund um ihr Scheidungsverfahren Fachanwältin für Familienrecht Julia Gerstein-Thole zur Verfügung.