Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Fuchs informiert:
Arbeitszeiterfassung ist Pflicht!
Der eine oder andere Arbeitgeber hat es noch nicht mitbekommen – Arbeitszeiterfassung muss stattfinden! Per sofort! Für alle (nicht leitenden) Mitarbeitenden!
Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einer relativ vielbeachteten Entscheidung bereits im September 2022 entschieden (BAG 1 ABR 22/21).
Der Europäische Gerichtshof hatte dieser absehbaren Entscheidung den Weg geebnet und es stehen bereits weitere Entscheidungen dahin gehend an, dass in absehbarer Zukunft ein jeder Arbeitgeber ein digitales Zeiterfassungssystem zur lückenlosen und nicht manipulierbaren Zeiterfassung einführen müssen wird.
Aktuell ist in Umsetzung des oben zitierten BAG-Urteils der Arbeitgeber in der Gestaltung des Arbeitszeiterfassungs“systems“ allerdings noch einigermaßen frei.
Das bedeutet: Aktuell reicht gegebenenfalls sogar die handschriftliche Aufzeichnung, diese kann auch auf den einzelnen Mitarbeitenden delegiert werden. Das heißt momentan wäre tatsächlich (noch!) möglich, dass jeder Mitarbeitende einfach selber seine eigene Liste schreibt und führt.
Dies ist aber der absolute Mindeststandard. Aufgrund der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung können Verstöße gegen diese Vorgaben vom Amt für Arbeitsschutz, nach entsprechender Anordnung, mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.
Und letztlich ist jeder Arbeitgeber gut beraten, sich bereits zu informieren und darauf einzustellen – das digitale Zeiterfassungssystem wird, verpflichtend und zeitnah, kommen!