Wann kommt es zu Anspruchsverfall von Urlaub?
Viele Arbeitgeber* und auch Arbeitnehmer* (*meint in diesem Artikel diverse, weibliche und männliche Arbeitnehmer gleichermaßen) haben es immer noch nicht so recht wahrgenommen: Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub (und auch den vertraglichen Mehrurlaub) nur dann am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Der Anspruchsverfall des Urlaubs setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs dadurch genügt, dass er den Arbeitnehmer – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt.
Soweit so dramatisch genug.
Der Europäische Gerichtshof setzt hier zuletzt allerdings mehrfach noch nach.
So hat der EuGH entschieden, dass der gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch ohne vorausgegangene Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit auch bei nachfolgender Krankheit oder voller Erwerbsminderung nicht verfallen kann.
Und zuletzt hat der EuGH entschieden, dass der Mindesturlaubsanspruch ohne vorausgegangene Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit nicht einmal trotz gesetzlich geregelter Verjährungsfrist erlischt. Es sei Sache des Arbeitgebers, gegen späte Anträge wegen nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs dadurch Vorkehrungen zu treffen, dass er seinen Hinweis- und Aufforderungsobliegenheiten gegenüber dem Arbeitnehmer nachkommt.
Welche Folgen hat das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?
Die rechtlichen Folgen und Konsequenzen sind noch nicht recht absehbar – allerdings steht konkret im Raum, dass daher etwa seit diversen Jahren, ggf. sogar Jahrzehnten erkrankte, gleichwohl noch im Bestand geführte Mitarbeiter bei Ausscheiden aus diesem Bestand, etwa durch Verrentung, dann plötzlich einen obszön hohen, da nicht verjährten Urlaubsabgeltungsanspruch gegen den Arbeitgeber haben könnten! Dieser beträgt in der Regel etwa 1- ½ Bruttomonatsgehälter – pro Jahr…
Sie wollen diesem drohenden Anspruch begegnen – oder einen solchen Anspruch für sich reklamieren?
Dann kontaktieren Sie uns gerne.