Anspruch | Höhe | Dauer – Wonach richtet sich eigentlich der Kindesunterhalt?
Leben Eltern getrennt, stellt sich häufig die Frage, wer hat in welcher Höhe die Kosten für die Kinder zu finanzieren.
Unterschieden wird zwischen unterhaltsrechtlichen Fragen minderjährige und volljährige Kinder, soweit diese sich noch in einer Ausbildung befinden.
Grundsätzlich findet die sogenannte Düsseldorfer Tabelle Anwendung. Das bedeutet für minderjährige Kinder, wenn ein Elternteil das Kind überwiegend betreut und hierdurch seine Unterhaltspflichten erfüllt, zahlt der andere Elternteil. Die Höhe der Zahlungen richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter der Kinder. Umfasst von den Unterhaltszahlungen ist der sogenannte Regelbedarf des Kindes, somit die grundsätzlichen und regelmäßig anfallenden Kosten. Das Kindergeld, das ein steuerlicher Vorteil für beide Eltern ist und an den Elternteil durch die Familienkasse überwiesen wird, wird daher zu Gunsten des zahlungspflichtigen Elternteils hälftig abzogen.
Beispiel: Die Eltern von Hans (8) und Swea (5) haben sich getrennt. Hans und Swea leben überwiegend bei der Mutter. Verdient der Vater als angestellter Ingenieur € 4.000,00 netto im Monat (Zulagen, 13. Gehalt und oder Urlaubsgeld, Firmenwagen etc. werden anteilig miteingerechnet, Darlehensverbindlichkeiten und zusätzliche Altersvorsorge können grds. geltend gemacht werden), hat der Vater an die Mutter entsprechend der Düsseldorfer Tabelle zu Händen der Mutter € 509,50 für Hans und € 429,50 für Swea im Monat zu zahlen, hierbei wurde bereits für den Vater das hälftige Kindergeld (€ 219,00 pro Kind) abgezogen.
Spielt Swea jetzt im Monat für € 30,00 Hockey und Hans bekommt Klavierstunden für € 50,00 im Monat, sind diese Kosten gerade nicht vom allgemeinen Unterhalt umfasst. Diese Kosten werden als Mehrbedarf bezeichnet und sind entsprechend der Einkommensverhältnisse der Eltern aufzuteilen.
Berechnung des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle
In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass seit 01.01.2022 die Düsseldorfer Tabelle erheblich angehoben wurde. Die konkreten Beträge können sich ständig ändern und müssen dementsprechend von unseren Experten jeweils im Einzelfall für Sie berechnet werden.
In der Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2022 sind fünf weitere Gehaltsstufen hinzugekommen. Lag das bereinigte Einkommen bisher bei über € 5.500,00 im Monat, musste ein höherer Unterhalt nur im Einzelfall bei konkretem Vortrag zum Bedarf bezahlt werden.
Nun sind weitere Einkommensstufen hinzugekommen. Erst bei einem Nettoeinkommen über € 11.000,00! im Monat, ist weiterer Bedarf für das Kind durch den Unterhaltsberechtigten darzulegen.
In unserem Büro ist Frau Rechtsanwältin Julia Gerstein-Thole als Fachanwältin für Familienrecht zuständig für alle Fragen zum Thema Kindesunterhalt.
Stand 11/2022