Überstunden

Schon wieder 19 Uhr und schon wieder sind zehn Stunden im Büro vergangen – das dürfte vielen bekannt vorkommen. Eine Überstunde reiht sich an die andere und im Handumdrehen könnte man davon eine Woche lang in den Urlaub fahren. Aber was sagt eigentlich das Gesetz zum Thema Überstunden und Mehrarbeit?

Wie regelt das Gesetz das Thema Überstunden?

Laut Arbeitszeitgesetz darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Alles, was über diese acht Stunden hinausgeht, ist Mehrarbeit und muss in einem bestimmten Zeitraum ausgeglichen werden. Aber auch dann sind maximal zehn Stunden pro Arbeitstag zulässig. Aber: In einem Tarifvertrag oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung, die auf einem Tarifvertrag basiert, sieht das Arbeitszeitgesetz auch Ausnahmen von der Zehn-Stunden-Grenze vor – zum Beispiel, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig Bereitschaftsdienst fällt. Arbeitnehmer in einem Krankenhaus dürfen also beispielsweise zwölf Stunden oder mehr arbeiten – wenn die Arbeitszeit vertraglich so festgelegt wurde.

Überstunden fallen im Gegensatz dazu immer dann an, wenn der Mitarbeiter mehr Stunden leistet, als für sein Beschäftigungsverhältnis individuell vereinbart.

Was genau ist der Unterschied zwischen Überstunden und Mehrarbeit?

Da der Unterschied zwischen Überstunden und Mehrarbeit etwas komplizierter ist, möchten wir Ihnen für beide Fälle ein Beispiel nennen. Wie kann man Überstunden und Mehrarbeit voneinander unterscheiden? Diese Frage lässt sich am besten mit Beispielen beantworten.

Beispiel Überstunden

Laut Arbeitsvertrag muss der Mitarbeiter 40 Stunden pro Woche arbeiten. Diese verteilen sich auf jeweils acht Stunden an fünf Tagen. Manchmal übernimmt der Mitarbeiter allerdings auch Sonderaufgaben an einem Samstag und arbeitet so zusätzliche sechs Stunden. Er hat also sechs Überstunden gemacht, da er die für ihn geltende Arbeitszeit um sechs Stunden überschritten hat.

Entscheidend ist hier die Zeit, die er länger als im individuellen Regelfall gearbeitet hat.

Beispiel Mehrarbeit

Im Tarifvertrag gilt für alle Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer eine Wochenarbeitszeit von 38 Stunden. Wenn diese überschritten wird, spricht der Tarifvertrag von “Mehrarbeit”.

Hier ist also das Entscheidende die Überschreitung einer tarifvertraglich festgelegten Höchst-Arbeitszeit. Das gleiche gilt auch, wenn die gesetzlichen Obergrenzen der Arbeitszeit überschritten sind.

Muss der Arbeitgeber Überstunden auszahlen?

So weit, so gut. Aber was fängt man mit dem Zeitüberschuss an, der sich im Lauf der Arbeitszeit angesammelt hat? Sicherlich nicht die geleisteten Überstunden verfallen lassen! Das Wichtigste zuerst: In der Regel wird in den jeweiligen Tarif-, Betriebs- bzw. Arbeitsverträgen geregelt sein, ob Überstunden in Freizeit oder in Geld ausgeglichen werden. Ist hierzu nichts geregelt, geht der Anspruch grundsätzlich auf Geld. Auch die Höhe der Vergütung, inwieweit etwa Überstundenzuschläge gezahlt werden, sollte im Arbeitsvertrag festgelegt sein – wenn nicht, wird dies anhand objektiver Kriterien wie Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit bestimmt.

Doch wie berechnet man nun den Stundenlohn für die Überstunden? Dies lässt sich mit folgender Formel schnell beantworten:

  • Monatsgehalt x 3 : 13 = Wochengehalt.
  • Wochengehalt : Anzahl der Wochenarbeitsstunden = Stundensatz.

Wer nicht beispielsweise durch Stempeln ein Überstunden-Konto führt, muss seine Mehrarbeit zudem detailliert dokumentieren und nachweisen, dass der Arbeitgeber diese angeordnet oder zumindest geduldet hat oder dass alternativ die Überstunden jedenfalls betriebsnotwendig waren. Dazu reicht es nicht, Tagebuch zu führen – die Aufzeichnungen müssen auch vom Arbeitgeber abgezeichnet werden. Viele Arbeitgeber haben mittlerweile eine Arbeitszeiterfassung eingeführt. Dadurch sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden dann automatisch korrekt dokumentiert.

Damit sie nicht verfallen, muss der Angestellte seine Überstunden zudem zeitnah schriftlich geltend machen. Die meisten Arbeitsverträge enthalten hierfür kurze Verfallsfristen von 3 Monaten, nach deren Ablauf das nicht mehr möglich ist. Und auch die meisten Tarifverträge sehen Verfallsfristen vor, hier sind oftmals noch kürzere Zeiträume, etwa zwei- oder sogar nur   einmonatige Verfallsfristen vorgesehen.

Muss der Arbeitgeber einen Überstundenzuschlag gewähren?

Zunächst klären wir, was ein Überstundenzuschlag ist. Ein Überstundenzuschlag ist eine Erhöhung des Stundenlohns, der bei Überstunden zu zahlen ist. In den meisten Fällen sind es 10 bis 25 Prozent der üblichen Vergütung. In diesem Fall wären Überstunden teurer als reguläre Arbeitsstunden. Allerdings ist der Arbeitgeber hierzu nicht verpflichtet! Auch hier gilt: Überstundenzuschläge müssen im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag ausdrücklich geregelt sein.    

Überstunden abfeiern – hat man ein Recht auf Freizeitausgleich?

Grundsätzlich (s.o.) hat man nur ein Recht auf die Auszahlung. Ob die Überstunden alternativ „abgefeiert“ werden dürfen, sollte im Arbeitsvertrag festgehalten sein. Zudem muss sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer damit einverstanden sein. Eine einseitige Freistellung ist rechtlich nicht zulässig. Dem Arbeitnehmer kann also ein Freizeitausgleich auch nicht aufgezwungen werden, da er ein Recht auf Beschäftigung hat.

Kann mich mein Arbeitgeber zu Überstunden verpflichten?

Aber habe ich denn überhaupt die Pflicht, länger bei der Arbeit zu bleiben? Hier gibt es laut Rechtsanwalt Fuchs eine klare Einschränkung: Grundsätzlich nur, wenn dies überhaupt im Arbeitsvertrag steht! Und ist darin zum Beispiel eine Klausel enthalten, wonach die Überstunden durch das Gehalt generell abgegolten sein sollen, ist dies in aller Regel unzulässig. Und damit unwirksam! Gibt es allerdings eine Überstundenklausel, die im Arbeitsvertrag die maximalen Überstunden im zumutbaren Rahmen festlegt, ist dies zulässig. Dann darf der Arbeitgeber Überstunden in seinem Ermessen anordnen.  Davon abgesehen gibt es eine Überstunden-Pflicht nur in Notfällen, wenn es um den Schutz wichtiger betrieblicher Interessen geht. Auch hier gilt dann aber: die Anordnung muss zumutbar sein. Wenn etwa dringende eigene Interessen des Arbeitnehmers, etwa unaufschiebbare Termine etc. dagegen stehen, kann der Arbeitnehmer die Ableistung von Überstunden im Einzelfall auch ablehnen.

Aber nicht nur der Arbeitgeber kann Überstunden anweisen. Wenn du mit deinem Chef individuell abstimmst, länger zu arbeiten, sind diese Überstunden einvernehmlich vereinbart und ebenfalls rechtens. Dies gilt auch dann, wenn dies mündlich vereinbart wurde, Ihr müsst euch grundsätzlich nicht schriftlich einigen. Zur Beweisbarkeit (s.o.) empfiehlt sich aber irgendeine Form der Dokumentation, etwa eine kurze Bestätigung per e-mail oder Ähnliches.

Zuletzt kann auch euer Betriebsrat einer vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit zustimmen. Dies wäre dann in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.

Vor der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages lohnt sich nach Allem also ein genauer Blick auf das Thema Überstunden – damit aus dem Büro nicht langfristig das Wohnzimmer wird. Bei konkreten Fragen zu dem Thema berät Sie gern Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Alexander Fuchs.