Ein handschriftlich errichtetes Testament ist unwirksam, wenn die „Unterschrift“ die Verfügung nicht räumlich abschließt, sondern sich in der Mitte des Testaments befindet und die Person des Erben erst darunter genannt wird, OLG München Zs33, Beschluss vom 01.09.2023, Wx119/23.
Immer wieder müssen sich die Gerichte mit vorgelegten handschriftlichen Testamenten auseinandersetzen, inwieweit diese wirksam oder unwirksam sind.
In der jetzt veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichtes München ging es um folgende handschriftliche Verfügung der Erblasserin:
Datum
Testament
Ich XX (=Name der Erblasserin)
Vermache alles was ich habe:
Mein Sparbuch Konto (XX)
Versicherung bei der (XX) und sämtliches Geldvermögen
„Unterschrift“ der Erblasserin
an Herrn XX Anschrift (=Kläger)
Der Kläger führte zur Wirksamkeit dieses ihn begünstigenden Testaments an, dass es formwirksam, da handschriftlich, errichtet wurde und dass die Unterschrift den gesamten Text abdecke, auch wenn sie in der Mitte des Testaments stehe und dass letztlich klar wäre, was die Erblasserin gewollt habe.
Dieser Fall durchlief zwei Instanzen. Beide Gerichte lehnten die Klage des Klägers auf Erteilung eines Erbscheins auf ihn als Alleinerben ab.
Wichtig und richtig ist, dass ein eigenhändiges Testament nach § 2247 BGB nur wirksam errichtet ist, wenn es eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist. Die Formvorschrift ist zwingend; ein Verstoß führt zur Nichtigkeit des Testaments, auch wenn der Verfasser und sein Wille feststehen.
Die zwingend erforderliche Unterschrift muss grundsätzlich am Schluss des Textes stehen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen, und Rechtsklarheit über den Inhalt der Verfügung herzustellen, somit sind unter der Unterschrift stehende nachträgliche Ergänzungen und Zusätze nicht wirksam. Sie werden erst dann wirksam, wenn der Erblasser sie erneut mit Datum unterschreibt.
Entscheidend ist somit für die Formgültigkeit des Testaments, dass im Zeitpunkt des Todes eine die gesamten Erklärungen nach dem Willen des Erblassers deckende Unterschrift vorhanden ist.
Dies sah das Oberlandesgericht München für das zu prüfende Testament für den eingesetzten Erben als nicht gegeben an.
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