Rügeobliegenheit nach § 377 HGB

Mängelgewährleistungsrechte verschaffen bei vielen Rechtsgeschäften ein sicheres Gefühl. Kaufleute sollten jedoch besonders vorsichtig sein. Die Vorschrift des § 377 HGB und die daraus resultierende Rügeobliegenheit kann ihnen zum Verhängnis werden. 

1. Welche Folge hat § 377 HGB?

2. Für wen gilt die Rügeobliegenheit?

3. Welche Untersuchungshandlungen müssen vorgenommen werden?

1. Welche Folgen hat § 377 HGB?

Ist der Käufer „Kaufmann“, so hat er die erworbene Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen. Wird bei der notwendigen Untersuchung ein Mangel festgestellt, so hat der Käufer diesen unverzüglich zu rügen. Tut der Käufer dies nicht, verliert er sein Mängelgewährleistungsrecht, da die Ware dann als genehmigt gilt.

Hiervon kann es selbstverständlich aufgrund einer ausdrücklichen vertraglichen Abrede oder aufgrund eines Handelsbrauchs Abweichungen geben. Kaufleute sind jedoch gut beraten, die Rügeobliegenheit stets zu beachten, um ihre Rechte zu wahren. Eine weitere Ausnahme kann die fehlende Erkennbarkeit des Mangels sein. 

Der Zeitraum der Unverzüglichkeit wird objektiv beurteilt. Abhängig von der Art der Ware können 3 – 4 Tage, aber auch 2 Wochen z.B. bei kompliziertem technischen Gerätschaften angenommen werden. Ein Verdacht kann für die Annahme eines Mangels (§§ 434 ff. BGB) ausreichend sein. 

2. Für wen gilt die Rügeobliegenheit? 

Voraussetzung für die Anwendung des § 377 HGB ist, dass ein beiderseitiger Handelskauf vorliegt. Das bedeutet, es muss sich um ein Handelsgeschäft (§§ 341, 344, 381 HGB) handeln. Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. Kaufleute in diesem Sinne sind alle Personen, die einen Gewerbebetrieb betreiben, mit Ausnahme solcher Gewerbebetriebe, die u.a. aufgrund ihres Umfangs oder ihrer Art einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordern. Gesellschaften, die im Handelsregister eingetragen sind, sind Kraft Eintragung Kaufleute. 

3. Welche Untersuchungshandlungen müssen vorgenommen werden? 

Welche konkreten Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen, kann nicht pauschal beantwortet werden. Art und Umfang der Untersuchung bestimmen sich objektiv unter Berücksichtigung von Branche, Größe des Betriebs, und der Art der Ware. Bei Lieferung einer größeren Menge können aussagekräftige Stichproben genügen. 

Ähnlich verhält es sich hinsichtlich der Frage, ob ein offener oder ein versteckter Mangel vorliegt. Ist der Mangel bei einer verkehrsüblichen Untersuchung eines ordentlichen Kaufmanns erkennbar, muss unverzüglich gerügt werden. Es macht dementsprechend auch Sinn, sich über die Untersuchungen in der eigenen Branche regelmäßig zu informieren. 

Für Fragen in Einzelfällen steht Ihnen Rechtsanwalt Maximilian Rohrbach gerne zur Verfügung.