Viele Eltern legen für ihr Kind bereits früh ein Konto an, auf dem sich im Laufe der Jahre zuweilen eine beachtliche Geldsumme anspart. Welche rechtlichen Folgen bei Plünderung des Kinderkontos auf die Eltern zukommen können, wird in diesem Beitrag ausgeführt.
Worum geht es?
Bereits zur Geburt legen die Eltern (M und V) gemeinsam für ihr Kind (K) ein Sparkonto an, für das sie beide verfügungsberechtigt sind.
Einbezahlt werden Geldgeschenke zur Geburt, Taufe, Schulfeiern, Geburtstagen etc. durch die Eltern, Großeltern, Tanten etc. und auch durch das Kind selbst, das später einen Teil seines Taschengeldes auf das Sparkonto einzahlt.
Das Sparbuch wird durchgängig von den Eltern verwahrt. Es sammelt sich über die Jahre ein stattliches Guthaben an.
Konstellation 1:
Die Eltern sind sich einig, dass sie von dem Sparkonto des Kindeskontos ein Fahrrad für K, einen besonderen Urlaub für die gesamte Familie und ein gebrauchtes Auto, das sie selber nutzen, bezahlen. Am 18. Geburtstag übergeben die Eltern K das Sparbuch. Mit 20, nachdem K sich mit den Eltern zerstritten hat, verlangt K von beiden Eltern die Rückzahlung der vom Konto erfolgten Abhebungen.
Konstellation 2:
Die Eltern trennen sich, als K 16 Jahre alt ist. V nimmt im Zuge der Trennung das Sparbuch mit und hebt für den Ausgleich seiner Steuerschuld Geld ab. M bemerkt dies und stellt V zur Rede. M fordert V auf, das Geld direkt zurückzuzahlen. V weigert sich.
Wie sieht die Rechtslage jeweils aus?
Wie so häufig im Recht: Es kommt darauf an….
Für die Frage, wer am Guthaben auf einem Kindersparkonto berechtigt ist, ist entscheidend, wie Kind und (Groß-) Eltern im Innenverhältnis „treuhänderisch gebunden“ sind, wem also das Guthaben zuzuordnen ist. Ist das Kind am Guthaben berechtigt, besteht gegen den (dann: zu Unrecht) Verfügenden ein Zahlungsanspruch. Es ist also für jede Einzahlung auf das Sparbuch gesondert zu prüfen, wem dieses Guthaben zusteht.
Die Forderungsinhaberschaft gegenüber Bank ist nur ein Indiz für die Berechtigung am Guthaben im Innenverhältnis; Letzteres ist für die Frage eines Anspruchs im Falle einer Plünderung des Kinderkontos aber zentral. Da zumindest im Außenverhältnis Bank gegenüber den (Groß-) Eltern dann Abhebungen rechtmäßig ist und es für die Forderung des Kindes wieder auf das Innenverhältnis ankommt.
Da die Berechtigung am Sparguthaben für jede einzelne Gutschrift unterschiedlich zu beantworten sein kann, ist den Großeltern und Eltern und Tanten aus Beweisgründen zu empfehlen, die Herkunft des Guthabens jeweils zu vermerken. Zum Beispiel auf der Überweisung: Geschenk an K oder Geschenk für die Finanzierung des Urlaubs der Familie etc.
Eltern werden meist treuhänderisch dahingehend gebunden sein, das Sparguthaben des Kindes nicht verwerten zu dürfen, auch nicht für die Zwecke des Kindes. Das dürfte häufig der Intention von Schenkungen z. B. von Großeltern widersprechen. Es könnte daher sinnvoll sein, dass diese statt ans Enkelkind an dessen Eltern eine Schenkung erbringen, verknüpft mit der Auflage, das Geld für das Enkelkind zu verwenden.
Gibt es einen Anspruch auf Rückzahlung des abgehobenen Geldes, ist für die Entscheidung, ob dieser Anspruch geltend gemacht werden soll, und für die Vertretung des minderjährigen Kindes im entsprechenden Gerichtsverfahren, ein Ergänzungspfleger zu bestellen.
Bei Rückfragen zu einer konkreten Konstellation wenden Sie sich gern an Fachanwältin für Familienrecht Frau Julia Gerstein-Thole.