Kinderglück nach Trennung: Elternzeit beeinflusst bestehende Unterhaltsverpflichtungen

Die durch die Inanspruchnahme von Elternzeiten geringen Einkünfte des unterhaltsverpflichteten Elternteils sind von den anderen Kindern hinzunehmen, wenn dieser Elternteil sich in ein- oder auch zweijähriger Elternzeit befindet. Auch eine Pflicht zur Aufnahme einer Nebentätigkeit besteht während der Elternzeit nicht.

Wie viel Unterhalt muss ein Elternteil nach Trennung/Scheidung zahlen?

Wie viel Unterhalt zu zahlen ist, richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der Düsseldorfer Tabelle. In der Düsseldorfer Tabelle ist der dem Kind geschuldete Kindesunterhalt festgehalten. Dieser ist nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter der Kinder gestaffelt.

Der geschuldete Kindesunterhalt nach einer Trennung und/oder Scheidung, wird somit normalerweise mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle errechnet. Der eine Elternteil betreut das Kind, der andere hat ein Besuchsrecht und ist zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet.

Welche Besonderheiten gelten, wenn sich der unterhaltsverpflichtete Elternteil in Elternzeit befindet?

Wenn der Unterhaltspflichtige, mit oder ohne Einschaltung des Gerichts, dem Unterhaltsbetrag zustimmt und dann eine neue Familie gründet, steigt der Unterhaltsbedarf, da sich die Anzahl der Unterhaltsberechtigten erhöht.

Komplexer wird es, wenn der Unterhaltspflichtige aufgrund des neuen Nachwuchses in Elternzeit geht. Denn so steht dem Unterhaltszahlenden nur das geringe Elterngeld zu Verfügung. Dennoch müssen die Unterhaltsberechtigten diese Entscheidung nach Auffassung der herrschenden Rechtsprechung hinnehmen. Auch wenn sich der Unterhaltspflichtige dazu entschieden hat, das halbe Elterngeld über 24 Monate, statt das ganze über 12 Monaten in Anspruch zu nehmen, muss dies ebenso hingenommen werden. Und der Kindesunterhalt ist entsprechend zu reduzieren.

Somit ist das Elterngeld einerseits eine Möglichkeit zur Unterstützung von Familien mit kleinen Kindern. Andererseits kann es aber dazu führen, den Zahlbetrag der Kinder aus der vorangegangenen Beziehung stark zu senken. (Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluß vom 24.02.2014, 6 WF 31/14; BGH, Beschl. v. 11.02.2015 – XII ZB 181/14)

In weiteren Fragen rund um die Themen Trennung/Scheidung, Kindesunterhalt und damit einhergehende Rechtsprechungen berät Sie gern Fachanwältin für Familienrecht Julia Gerstein-Thole.