UG (haftungsbeschränkt)

Die Gründung eines eigenen Unternehmens ist für viele Menschen ein Traum. Dieser Traum ist mit viel Arbeit und Engagement verbunden. Für Gründer:innen, die sich auf den Weg in die Selbstständigkeit machen wollen, bietet die Rechtsform der UG (haftungsbeschränkt) eine interessante Möglichkeit. Im Gegensatz zur klassischen GmbH ist die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) mit einem geringeren Stammkapital möglich, was insbesondere für Gründer mit begrenztem Kapital von Vorteil sein kann. Aber auch andere Aspekte, wie die Haftungsbeschränkung können bei der Gründung für die Wahl dieser Rechtsform sprechen. In diesem Artikel möchten wir Ihnen die Vor- und Nachteile der Rechtsform näherbringen und aufzeigen, welche Gründungsvoraussetzungen Sie erfüllen müssen.

  • Allgemeines zur UG (haftungsbeschränkt)
  • Vorteile der UG (haftungsbeschränkt)
  • Nachteile der UG (haftungsbeschränkt)
  • Gründungsvoraussetzungen einer UG (haftungsbeschränkt)
Allgemeines

Die Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) – kurz UG (haftungsbeschränkt) genannt – ist eine deutsche Kapitalgesellschaft, die sich insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen eignet. Sie wurde im Jahr 2008 eingeführt und bietet Gründern die Möglichkeit, eine GmbH mit einem geringen Stammkapital zu gründen. Für eine GmbH ist ein Stammkapital von € 25.000,00 grundsätzlich notwendig (§ 5 Abs.1 GmbHG). Im Gegensatz hierzu beträgt das Mindeststammkapital bei der UG (haftungsbeschränkt) lediglich € 1,00 (§ 5a Abs.1 GmbHG).

Vereinfacht kann man sagen: eine Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) ist eine (kleine) GmbH. Auf die UG (haftungsbeschränkt) finden die Regelungen über eine GmbH Anwendung.

Vorteile der UG (haftungsbeschränkt)

Wie bereits erwähnt ist der USP der Rechtsform das geringere Stammkapital. Die Gründungskosten sind im Vergleich zur GmbH deutlich niedriger, da kein hohes Stammkapital erforderlich ist. Theoretisch ist eine Gründung mit einem Stammkapital von € 1,00 möglich. Trotzdem trägt man als Gesellschafter – wie auch bei der GmbH – ein geringes Haftungsrisiko, da die Haftung auf das eingebrachte Kapital beschränkt ist. Die Gesellschafter haften also nicht mit ihrem privaten Vermögen für die Schulden der Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt).

Die Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) wird grundsätzlich steuerrechtlich und auch im Handelsregister wie eine GmbH behandelt. Dadurch kann sie von Geschäftspartnern und Kunden als seriöser wahrgenommen werden als z.B. eine Einzelunternehmung oder eine GbR.

Nachteile der UG (haftungsbeschränkt)

Das geringe Stammkapital birgt jedoch auch einige Nachteile. So wird die Rechtsform von vielen Banken und Kreditgebern skeptischer betrachtet als eine GmbH, da das Stammkapital sehr niedrig sein kann. Das niedrige Stammkapital kann auch zu weiteren Problemen führen. Nimmt man tatsächlich ein Stammkapital bei Gründung von einem Euro an, so können bereits die Gründungskosten oder laufende Kosten wie Kontoführungsgebühren zu einer Verschuldung der Gesellschaft führen. Hier sind insbesondere auch strafrechtliche Tatbestände zu berücksichtigen.

Ferner können Gesellschafter einer Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) sich den Jahresüberschuss der Gesellschaft nicht zu 100% auszahlen. Die UG (haftungsbeschränkt) ist gesetzlich verpflichtet, ein Viertel ihres Jahresüberschusses abzüglich des Verlustvortrages aus dem Vorjahr als Gewinnrücklage einzustellen (§ 5a Abs. 3 GmbHG).

Das bedeutet, es können höchstens 75 Prozent der Gewinne am Ende des Geschäftsjahres ausgeschüttet werden. Die Pflicht zur Rücklagenbildung entfällt erst, wenn die Gesellschafter beschließen, das Eigenkapital in Stammkapital umzuwandeln, sodass es € 24.999,00 übersteigt und somit dem Stammkapital der GmbH entspricht. In diesem Fall ist auch eine Umfirmierung in eine GmbH möglich, aber nicht verpflichtend.

Die Voraussetzungen für die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt)
  1. Mindeststammkapital: Für die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) benötigt man ein Mindeststammkapital von einem Euro. Die Einlage kann in bar oder Sachleistungen erbracht werden.
  2. Gründungsdokumente: Zur Gründung einer Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) müssen bestimmte Gründungsdokumente erstellt werden, wie beispielsweise ein Gesellschaftsvertrag. Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden.
  3. Anmeldung beim Handelsregister: Die Gesellschaft muss beim zuständigen Handelsregister angemeldet werden. Dazu muss eine notariell beglaubigte Anmeldung der Gesellschaft sowie die Einzahlungsbestätigung des Stammkapitals vorgelegt werden.
  4. Geschäftsführer: Für die Geschäftsführung der Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) wird mindestens eine natürliche Person benötigt. Diese Person muss volljährig sein und voll geschäftsfähig sein. Es können auch mehrere Geschäftsführer bestellt werden.

Es ist wichtig, dass angehende Gründer sich ausführlich über die Voraussetzungen und den Gründungsprozess informieren, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen erfüllt werden und das Unternehmen rechtmäßig und erfolgreich gegründet werden kann. In unserem Büro ist Rechtsanwalt Maximilian Rohrbach federführend für das Dezernat Gesellschaftsrecht und berät Sie gerne.