Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Unter einer Gesellschaft versteht man im weitesten Sinne den rechtsgeschäftlichen Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen zur Förderung des vereinbarten gemeinsamen Zwecks. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – oder auch BGB-Gesellschaft genannt – stellt eine der sogenannten Personengesellschaften dar. Im Folgenden geben wir einen Überblick zu den wichtigsten Fragen rund um die GbR:

  • Was ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)?
  • Wie Gründe ich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)?
  • Welche Vorteile hat eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)?
  • Welche Nachteile hat eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)?
Was ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)?

In einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist jeder Gesellschafter vertraglich gebunden und gesamthänderisch beteiligt. Eine GbR wird typischerweise durch die als Gesellschafter beteiligten Personen geprägt. Erstes Merkmal der GbR ist die vertragliche Dauerbeziehung zwischen den Gesellschaftern.

Bei dieser Rechtsform sind die Gesellschafter dementsprechend nicht zu einer oder mehrerer bestimmter Leistungen verpflichtet, deren Erfüllung zur Beendigung des Schuldnerverzeichnisses führt. Vielmehr schulden sich die Gesellschafter wechselseitig dauernde Pflichtenanspannung. Weiteres unverzichtbares Merkmal einer GbR ist die gemeinsame Zweck Förderungspflicht (§ 705 BGB).

Wie gründe ich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)?

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsteht bereits dann, wenn zwei oder mehrere Personen sich zusammentun, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist grundsätzlich nicht notwendig. So kann eine GbR bereits durch die gemeinsame Teilnahme an einem Gewinnspiel begründet werden. Häufig wird diese Rechtsform von Freiberuflern genutzt, die anschließend gemeinsam Dienstleistungen anbieten.

Obwohl der Gesellschaftsvertrag formfrei geschlossen werden kann, empfiehlt es sich zwingend eine schriftliche Vereinbarung zu fassen.
Der Verschriftlichung des Gesellschaftsvertrages sollte eine konkrete Vorstellung der Gesellschafter darüber vorausgehen, welchen konkreten Zweck die Gesellschafter verfolgen wollen.

Ferner ist ein Name für die GbR festzulegen. Hierbei ist zu beachten, dass viele Gewerbeämter sowie Industrie- und Handelskammern verlangen, dass alle Namen der an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter sowie der Zusatz „GbR“ in dem Namen enthalten sind. Handelt es sich um einen Gewerbebetrieb, so ist den Gesellschaftern zu empfehlen, das zuständige Gewerbeamt aufzusuchen. Freiberufler können direkt eine Steuernummer beim zuständigen Finanzamt beantragen.

Welche Vorteile hat eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)?

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann ohne größeren Aufwand (insbesondere finanziell) gegründet werden. Im Unterschied zu Kapitalgesellschaften ist insbesondere kein Stammkapital zu erbringen und keine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages notwendig. Auch die weiteren handelsrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung, bzw. Veröffentlichung von Jahresabschlüssen sind grundsätzlich zu vernachlässigen.

Da eine notarielle Beurkundung nicht notwendig ist, ist die Gründung auch zeitlich schneller umsetzbar als bei einer Kapitalgesellschaft. Ist neben dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt, so haben die Gesellschafter ein weiter gefasstes Mitspracherecht als bei Kapitalgesellschaften. Grundsätzlich steht dem Gesellschafter die Geschäftsführung der Gesellschaft gemeinschaftlich zu (§ 709 BGB).

Welche Nachteile hat eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)?

Der wohl größte Nachteil dürfte die persönliche Haftung der Gesellschafter sowohl mit dem Geschäfts-, als auch mit dem Privatvermögen darstellen. Die Haftung besteht grundsätzlich in unbegrenzter Höhe. Ohne konkrete gesellschaftsvertragliche Regelung ist der Zusammenschluss der mindestens zwei Gesellschafter auch eher locker. In diesem Fall kann die Gesellschaft von einem der Gesellschafter kündigt werden (§ 723 BGB).

Die Haftung der Gesellschafter kann auch nach deren Ausscheiden oder der Auflösung der Gesellschaft weiter bestehen. Wie bereits erwähnt sind zur Gründung einer GbR mindestens zwei Personen notwendig. Anders als beispielsweise bei einer GmbH kann eine GbR nicht von einer Einzelperson gegründet werden.

Zusammenfassung

Die wesentlichen Rahmenbedingungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sind dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu entnehmen. Die GbR ist in den §§ 705740 BGB geregelt. Ferner können einzelne Regelungen für die Offene Handelsgesellschaft (OHG) auf die GbR Anwendung finden. Ohne einzelvertragliche Regelungen finden daher diesen Normen Anwendung.

Für den jeweiligen Einzelfall kann sich jedoch eine Abweichung von den gesetzlichen Regelungen durch den Gesellschaftsvertrag empfehlen. Lassen Sie sich daher vor der Gründung Ihrer Gesellschaft von unseren Experten beraten. In dem Dezernat Gesellschaftsrecht ist Herr Rechtsanwalt Maximilian Rohrbach federführend.