Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung

Alle Jahre wieder…

Die Menschen starten mit guten Vorsätzen in das neue Jahr. Nach den Feiertagen und vor Silvester treten häufig auch ernsthafte Überlegungen in den Vordergrund. Und nicht selten hört man im Freundeskreis, „dieses Jahr habe ich mit einem Testament alles für die Zeit nach meinem Tod geregelt und auch die Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung habe ich unterschrieben.“ Man selbst denkt dann, diese Themen wollte ich doch auch bereits längst angehen… In diesem Beitrag informieren wir Sie über die guten Gründe für die Erstellung von Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.

Warum sollte man ein Testament erstellen?

Bei den Überlegungen zum Testament sollten Sie im ersten Schritt für sich klären, wie sieht die Rechtlage aus, wenn Sie kein Testament errichten, wenn also das Gesetz gilt.

Klassiker: Ehemann und Ehefrau (Rentner), zwei volljährige Kinder, kein Ehevertrag, eine Immobilie, die von den Eheleuten bewohnt wird.

Errichtet z.B. der Ehemann hier kein Testament und verstirbt, erben seine Frau und die Kinder in Erbengemeinschaft, die Ehefrau hieran zu ½ und die Kinder jeweils zu ¼.

Ist das gewollt? Die Beantwortung dieser Frage ist vielschichtig und es ist erforderlich, um gute Regelungen treffen zu können, eine Vermögensaufstellung zu errichten und sich individuell rechtlich beraten zu lassen.

Welche Vorteile hat die Regelung der Nachlässe durch ein Testament?

Leben die Eheleute zum Beispiel in einer gemeinsamen Immobilie, ist die gesetzliche erbrechtliche Regelung, das Erben in nicht geteilter Erbengemeinschaft mit den Kindern, meist nicht gewollt, da der überlebende Ehegatte im Haus bleiben und sich gerade nicht mit den Kindern auseinandersetzen möchte. In die Überlegungen sind Versorgungsgedanken für den länger lebenden Ehegatten einzubeziehen, z.B. in welcher Höhe wird Rente bezogen und gibt es weiteres Vermögen, das die laufenden Kosten deckt.

Auch steuerliche Aspekte können einen wichtigen Gestaltungsaspekt bekommen. So hat jeder Ehegatte auf sein Erbe einen steuerlichen Freibetrag in Höhe von € 500.000,00 und jedes Kind von € 400.000,00, Enkel von € 200.000,00 und alle weiteren Personen von € 20.000,00 (wichtiger Hinweis: Sollten Sie nicht verheiratet sein und bereits lange mit jemandem zusammenleben, ist im Alter die persönliche Entscheidung, warum man ursprünglich nicht heiraten wollte, kritisch zu überdenken. So kann in der späteren Lebensphase eine Heirat, verbunden mit einem Ehevertrag, im Hinblick auf die erbrechtlichen und steuerlichen Folgen für den Fall des Todes eine ganz wichtige und verantwortungsvolle Entscheidung sein).

Wo liegen die Interessen in der Familie? Möchte eins der Kinder auf Dauer in der Immobilie leben, um hier weitere Regelungsmöglichkeiten anzusprechen.

Kommen Sie also zur Erkenntnis, dass Sie selbst die Vermögenssituation nach Ihrem Tod entsprechend Ihrer Familienkonstellation gestalten möchten, bedarf es eines Testaments, einer erbrechtlichen Verfügung.

Hierbei kann man über eine Erbeinsetzung (=Gesamtrechtsnachfolge) oder durch ein Vermächtnis (=Einzelzuwendung) gestalten.

Welche Form kann ein Testament haben?

Im Hinblick auf die Form eines Testaments gibt es verschiedene Möglichkeiten. Meist wird es handschriftlich verfasst oder beim Notar beurkundet. Hierbei sind Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen. So ist ein Testament, das ein Notar beurkundet, natürlich kostenaufwändiger, aber ein solches notarielles Testament ersetzt den Erbschein und erleichtert somit der Familie erheblich die Abwicklung des Erbfalls.

Um für seine nächsten Angehörigen eine gute Regelung treffen zu können, die insbesondere auch einen Familienfrieden in die nächste Generation hinein sichert, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen. Jede Familienkonstellation ist anders und somit bedarf es gerade im Erbrecht einer persönlichen Beratung um die Ziele, Wahrung des Familienfriedens und bestmögliche Vermögensübertragung nach dem Tod, sicher zu stellen.

Es macht Sinn, wenn Sie sich mit dem Thema des Testaments beschäftigen auch mit dem Thema, rechtliche Vorsorge für das Alter, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, auseinanderzusetzen.

Worum geht es bei der Vorsorgevollmacht genau?

Mit der Vorsorgevollmacht, auch General- und auch Betreuungsvollmacht genannt, setzt man eine Person für den Fall, dass man selbst für sich nicht handeln kann, als Bevollmächtigten ein. Der Bevollmächtigte handelt somit in dieser Situation, dass man selbst meist aufgrund einer Erkrankung, nicht mehr eigenverantwortlich seine Angelegenheiten regeln kann, für den Vollmachtgeber und tritt so in seine Rechtsposition. Die sogenannte Generalvollmacht gilt gegenüber Dritten, Behörden, Ärzten, etc. Die Vollmacht gilt über den Tod hinaus, somit kann der Bevollmächtigte, stirbt der Vollmachtgeber, auch nach dem Tod im Sinne des Vollmachtgebers gegenüber Dritten handeln und so zum Beispiel sich um die Beerdigung kümmern, Rechnung bezahlen, um hier Beispiele zu nennen.

Welche Form kann eine Generalvollmacht haben?

Eine Generalvollmacht ist jederzeit durch den Vollmachtgeber widerrufbar. Als Formerfordernis für eine solche Vollmacht gibt das Gesetz die Schriftform vor. Man kann aber auch bei einem Notar eine Vollmacht aufsetzen lassen. Vorteil ist hierbei, dass eine notarielle Vollmacht von den Banken akzeptiert werden muss und auch über eine notarielle Vollmacht der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber zB eine Immobilie verkaufen kann, wenn offenbar ist, dass der Vollmachtgeber zum Beispiel die Immobilie selbst nicht mehr nutzen kann. Somit ist eine notarielle Vollmacht meist ab einem gewissen Vermögen sinnvoll.

Was regelt eine Patientenverfügung?

Im Rahmen einer Patientenverfügung wird der Wille des Unterzeichnenden für den Fall, dass er unheilbar erkrankt ist, geregelt. Welche lebensverlängernden Maßnahmen soll der Arzt dann noch veranlassen dürfen und welche nicht, diese Anweisungen werden schriftlich festgehalten.

Es ist dementsprechend sinnvoll, sich im Hinblick auf die Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung rechtlich beraten zu lassen und auf Grundlage der Rechtssituation die für Sie individuell erforderlichen Verfügungen treffen. Für aller Fragen zu Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung steht Ihnen unsere Expertin, Frau Rechtsanwältin Julia Gerstein-Thole zur Verfügung.